Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seeschifffahrts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1981Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 176Paragraph 176
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
IV. ABSCHNITTrömisch vier. ABSCHNITT
Öltagebuch
Inhalt
§ 176.Paragraph 176,
(1)Absatz eins,Vor Verwendung eines neuen Öltagebuches sind einzutragen
der Beginn des Eintragungszeitraumes;
bei Tankschiffen die Gesamtladefähigkeit in m3.
(2)Absatz 2,In das Öltagebuch für Tankschiffe sind grundsätzlich nach dem Muster der Anlage 21 mindestens einzutragen
Umladung von Öl während der Reise;
Füllen der Ladetanks mit Ballastwasser;
Lenzen schmutzigen Ballastwassers;
Lenzen von Wasser aus Setztanks;
Lenzen von ölhaltigem Bilgenwasser, das sich während des Aufenthaltes im Hafen in den Maschinenräumen angesammelt hat, und routinemäßiges Lenzen von ölhaltigem Bilgenwasser auf See;
ungewolltes oder durch außergewöhnliche Umstände verursachtes Ablassen von Öl.
(3)Absatz 3,In das Öltagebuch für andere Schiffe als Tankschiffe sind grundsätzlich nach dem Muster der Anlage 22 mindestens einzutragen
Füllen der Bunkeröltanks mit Ballastwasser oder Reinigung der Bunkeröltanks;
Lenzen schmutzigen Ballast- oder Reinigungswassers aus Bunkeröltanks;
Lenzen von ölhaltigem Bilgenwasser, das sich während des Aufenthaltes im Hafen in den Maschinenräumen angesammelt hat, und routinemäßiges Lenzen von ölhaltigem Bilgenwasser auf See;
ungewolltes oder durch außergewöhnliche Umstände verursachtes Ablassen von Öl.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Dokumentnummer
NOR12149087
alte Dokumentnummer
N9198151131J