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§ 177 SeeSchFVO

Fassungen
ab 15.04.1981 — BGBl. Nr. 189/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 177 heute15.04.1981 BGBl. Nr. 189/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seeschifffahrts-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 177

Inkrafttretensdatum

15.04.1981BGBl. Nr. 189/1981

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SeeSchFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Führung

Paragraph 177,

  1. Absatz eins,Die Führung des Öltagebuches obliegt dem Kapitän; er hat dafür zu sorgen, daß die vorgeschriebenen Eintragungen gemäß Paragraph 176, Absatz 2, bzw. Absatz 3, von dem wachhabenden oder von dem von ihm bestimmten Schiffsoffizier unverzüglich vorgenommen werden. Sie sind von dem Eintragenden und vom Kapitän zu unterzeichnen.
  2. Absatz 2,Das Öltagebuch soll auf der Brücke aufbewahrt werden. Ist die Brücke nicht besetzt oder befindet sich das Öltagebuch nicht auf der Brücke, muß es an einer bei Überprüfungen leicht zugänglichen Stelle aufbewahrt werden. Auf der Brücke ist ein deutlicher Hinweis auf den Aufbewahrungsort anzubringen.
  3. Absatz 3,Bei Seeunfällen hat der Kapitän, soweit es nach Lage der Dinge geschehen kann, für die Rettung des Öltagebuches zu sorgen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149088

alte Dokumentnummer

N9198151132J