Rechtstracker.at

§ 185 SeeSchFVO

Fassungen
ab 01.01.1996 — BGBl. Nr. 504/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 185 heute01.01.1996 BGBl. Nr. 504/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seeschifffahrts-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 504 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 185

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 504/1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SeeSchFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Inhalt

Paragraph 185,

  1. Absatz eins,In die Musterrolle nach dem Muster der Anlage 26 ist einzutragen
    1. Ziffer eins
      vor Verwendung einer neuen Musterrolle der Name des Schiffes, das Ausstellungsdatum des Seebriefes, das Unterscheidungssignal, der Name des Reeders sowie die allfällige Zahl der zugelassenen Fahrgäste;
    2. Ziffer 2
      jedes für den Dienst an Bord angeheuerte Besatzungsmitglied, spätestens vor Antritt seiner ersten Ausfahrt, unter Angabe von Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Dienststellung, Befähigungsausweis, amtlichem Identitätsausweis oder Seedienstbuch, Hauptwohnsitz und Datum des Dienstantrittes;
    3. Ziffer 3
      jede Person, die sich während der Reise an Bord befindet ohne einen Dienst zu versehen und nicht in die Passagierliste aufgenommen ist, unter Angabe von Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, amtlichem Identitätsausweis, Hauptwohnsitz und Datum der Einschiffung.
  2. Absatz 2,Die Eintragungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bzw. Ziffer 3, sind durch Unterschrift zu bestätigen.
  3. Absatz 3,Beendet ein Besatzungsmitglied den Dienst an Bord, so ist es inder Musterrolle unter Angabe des Datums und der Gründe des Ausscheidens zu streichen.
  4. Absatz 4,Verläßt eine Person gemäß Absatz eins, Ziffer 3, nach Beendigung der Reise das Schiff, so ist sie aus der Musterrolle unter Angabe des Datums zu streichen.
  5. Absatz 5,Die Minderjährigkeit eines Besatzungsmitgliedes ist in der Spalte sonstige Bemerkungen anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149096

alte Dokumentnummer

N9198151140J