Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seeschifffahrts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1981Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 186Paragraph 186
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Form
§ 186.Paragraph 186,
(1)Absatz eins,Die Eintragungen sind unter fortlaufender Nummer mit Tinte oder Kugelschreiber zu fertigen und haben in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Musterrolle ist, bevor sie in Gebrauch genommen wird, mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen. Das Herausreißen von Blättern ist unstatthaft. Etwaige Änderungen der Eintragungen sind durch einfaches Durchstreichen so zu bewirken, daß das Durchstrichene leserlich bleibt, Radieren ist nicht erlaubt. Nachträgliche Einschaltungen und Zusätze sind ausdrücklich als solche unter Beifügung des Datums zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Dokumentnummer
NOR12149097
alte Dokumentnummer
N9198151141J