Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seeschifffahrts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1981Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 191Paragraph 191
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Nachuntersuchung
§ 191.Paragraph 191,
(1)Absatz eins,Eine neuerliche ärztliche Untersuchung hat stattzufinden, wenn ein Besatzungsmitglied eine schwere Krankheit oder einen schweren Unfall erlitten hat oder wenn er durch sein Verhalten an Bord zur Vermutung Anlaß gibt, daß sein Hör-, Seh- oder Farbenunterscheidungsvermögen abgenommen hat; mindestens jedoch alle fünf Jahre.
(2)Absatz 2,Handelt es sich bei dem Besatzungsmitglied um einen Minderjährigen, so hat eine Nachuntersuchung gemäß Abs. 1 längstens nach einem Jahr stattzufinden.Handelt es sich bei dem Besatzungsmitglied um einen Minderjährigen, so hat eine Nachuntersuchung gemäß Absatz eins, längstens nach einem Jahr stattzufinden.
Schlagworte
Hörvermögen, Sehvermögen,
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Dokumentnummer
NOR12149102
alte Dokumentnummer
N9198151146J