Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seeschifffahrts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 504 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 192Paragraph 192
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Inhalt des ärztlichen Zeugnisses
§ 192.Paragraph 192,
Über die ärztliche Untersuchung gemäß § 190 ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 27 auszustellen, das folgende Angaben zu enthalten hat: Über die ärztliche Untersuchung gemäß Paragraph 190, ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 27 auszustellen, das folgende Angaben zu enthalten hat:
Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Hauptwohnsitz und vorgesehene Verwendung der untersuchten Person;
Angaben der untersuchten Person über Unfälle, schwere Erkrankungen, epileptische Anfälle und durchgeführte Impfungen;
diese Angaben sind von der untersuchten Person durch Unterschrift zu bestätigen;
die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung gemäß § 190;die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung gemäß Paragraph 190,;
Ort und Datum der ärztlichen Untersuchung;
Name, Anschrift und Unterschrift des untersuchenden Arztes;
die Gültigkeitsdauer des ärztlichen Zeugnisses.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Dokumentnummer
NOR12149103
alte Dokumentnummer
N9198151147J