Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seeschifffahrts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1981 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2020Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 201Paragraph 201
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Berechtigungsumfang der Zertifikate
§ 201.Paragraph 201,
Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten sind bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für Motorjachten, Segeljachten oder beide Arten von Jachten für folgende Berechtigungsumfänge auszustellen:
für Watt- oder Tagesfahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten mit einer Länge bis zu 10 m im Fahrtbereich 1;
für Küstenfahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 2;
für Küstennahe Fahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 3;
für Weltweite Fahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 4.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 169/2012
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020
Dokumentnummer
NOR40140090