Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seeschifffahrts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1981 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2020Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 204Paragraph 204
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer
§ 204.Paragraph 204,
(1)Absatz eins,Die geistige und körperliche Eignung der Prüferinnen und Prüfer hat den Anforderungen gemäß § 202 Abs. 3 zu entsprechen.Die geistige und körperliche Eignung der Prüferinnen und Prüfer hat den Anforderungen gemäß Paragraph 202, Absatz 3, zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Die fachliche Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer, getrennt nach Motor- und Segeljachten, hat jeweils mindestens zu umfassen:
seit mindestens drei Jahren der Besitz des Befähigungsausweises für den der Prüfung entsprechenden Fahrtbereich, zumindest jedoch für den Fahrtbereich 2;
folgende seemännische Praxis und Seefahrterfahrung:
für den Fahrtbereich 1 für Motorjachten im Ausmaß von mindestens 2 000 Seemeilen, davon mindestens 1 000 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
für den Fahrtbereich 2 für Motorjachten im Ausmaß von mindestens 3 500 Seemeilen, davon mindestens 2 000 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
für den Fahrtbereich 3 für Motorjachten im Ausmaß von mindestens 7 000 Seemeilen, davon mindestens 4 000 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
für den Fahrtbereich 4 für Motorjachten im Ausmaß von mindestens 10 000 Seemeilen, davon mindestens 6 000 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
für den Fahrtbereich 1 für Segeljachten im Ausmaß von mindestens 2 000 Seemeilen, davon mindestens 1 000 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
für den Fahrtbereich 2 für Segeljachten im Ausmaß von mindestens 5 000 Seemeilen, davon mindestens 3 000 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
für den Fahrtbereich 3 für Segeljachten im Ausmaß von mindestens 10 000 Seemeilen, davon mindestens 6 000 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
für den Fahrtbereich 4 für Segeljachten im Ausmaß von mindestens 15 000 Seemeilen, davon mindestens 9 000 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
mindestens 30 Bordtage innerhalb der letzten fünf Jahre, davon mindestens 18 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer und mindestens 12 auf der Art von Jachten, für die eine Prüferinnen- bzw. Prüferbestellung durch eine Prüfungsorganisation gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG erteilt werden soll. Diese seemännische Praxis ist im Abstand von fünf Jahren jeweils neuerlich nachzuweisen; die Prüfungstätigkeit begründet keine derartigen Bordtage;mindestens 30 Bordtage innerhalb der letzten fünf Jahre, davon mindestens 18 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer und mindestens 12 auf der Art von Jachten, für die eine Prüferinnen- bzw. Prüferbestellung durch eine Prüfungsorganisation gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchFG erteilt werden soll. Diese seemännische Praxis ist im Abstand von fünf Jahren jeweils neuerlich nachzuweisen; die Prüfungstätigkeit begründet keine derartigen Bordtage;
für die Fahrtbereiche 2 und 3 Besitz zumindest eines UKW-Betriebszeugnisses II (SRC), für den Fahrtbereich 4 zumindest eines Allgemeinen Betriebszeugnisses II (LRC) gemäß Funker-Zeugnisgesetz 1998 – FZG, BGBl. I Nr. 26/1999, in der jeweils geltenden Fassung;für die Fahrtbereiche 2 und 3 Besitz zumindest eines UKW-Betriebszeugnisses römisch zwei (SRC), für den Fahrtbereich 4 zumindest eines Allgemeinen Betriebszeugnisses römisch zwei (LRC) gemäß Funker-Zeugnisgesetz 1998 – FZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung; einen Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe (§ 15 Abs. 11 SeeSchFG).einen Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe (Paragraph 15, Absatz 11, SeeSchFG).
(3)Absatz 3,Prüferinnen und Prüfer für die Fahrtbereiche 3 und 4 müssen seemännische Praxis und Seefahrterfahrung als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer im betreffenden Fahrtbereich nachweisen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 169/2015
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020
Dokumentnummer
NOR40171791