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§ 23 SeeSchFVO

Fassungen
ab 15.04.1981 — BGBl. Nr. 189/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23 heute15.04.1981 BGBl. Nr. 189/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seeschifffahrts-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

15.04.1981BGBl. Nr. 189/1981

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SeeSchFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Allgemeine Brandschutzmaßnahmen

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Zu Regel 68 Litera a, Z ii und Litera b, Z ii (Ausgänge):

Bestehen die Ausgänge aus zwei Leitergruppen, muß bei Schiffen, deren Kiel nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gelegt worden ist, eine Leitergruppe mit einem stählernen Schacht umkleidet und vom Flurboden aus durch eine selbsttätig schließende Stahltür zugänglich sein. Bei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden ist, muß eine der Leitergruppen erforderlichenfalls auch von darüberliegenden Plattformen aus zugänglich sein.

  1. Absatz 2,Zu Regel 69 Litera b, (Vorrichtung zum Abstellen von Maschinen und Absperren von Ölsaugleitungen): Diese Vorschrift gilt auch für Öl-Separatoren.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12148936

alte Dokumentnummer

N9198150980J