Rechtstracker.at

§ 24 SeeSchFVO

Fassungen
ab 15.04.1981 — BGBl. Nr. 189/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 24 heute15.04.1981 BGBl. Nr. 189/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seeschifffahrts-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

15.04.1981BGBl. Nr. 189/1981

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SeeSchFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

römisch drei. ABSCHNITT
Rettungsmittel

Rettungsmittel im allgemeinen

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Zu Regel 2 (Begriffsbestimmungen): Walfangmutterschiffe, Fischverarbeitungsschiffe und Fischkonserven-Fabrikschiffe sind Schiffe, die ausschließlich fremden Fang verarbeiten.
  2. Absatz 2,Zu Regel 4 (Sofortige Verwendbarkeit von Rettungsbooten, Rettungsflößen und Rettungsgeräten):
    1. Ziffer eins
      zu Litera b, Z i:
      Die Rettungsboote, Rettungsflöße und Rettungsgeräte müssen auch bei einem Trimm von 10 Grad sicher und schnell zu Wasser gelassen werden können;
    2. Ziffer 2
      zu Litera b, Z iii:
      Die Aufstellung darf die Sicht von der Brücke nach achtern nicht behindern.
  3. Absatz 3,Zu Regel 5 (Bauart der Rettungsboote):
    1. Ziffer eins
      zu lit. a:
      Rettungsboote müssen zugelassen sein. Die Rettungsboote auf Tankschiffen müssen aus nichtbrennbarem Material bestehen;
    2. Ziffer 2
      zu lit. g:
      Der Raumgehalt der Schwimmvorrichtungen muß mindestens 12,5 vH des Raumgehaltes des Rettungsbootes betragen;
    3. Ziffer 3
      zu lit. h:
      Lose Luftkästen müssen aus Kupfer, Gelbmetall oder gleichwertigem Material (zB seewasserbeständigem Aluminium oder glasfaserverstärktem Kunststoff) in ausreichender Stärke und sachgemäßer Ausführung hergestellt sein. Bei kupfernen Kästen in metallenen Booten sind durch geeignete Isolierung galvanische Wirkungen zu verhindern. Luftkästen aus Kupfer oder Gelbmetall müssen eine Mindestwandstärke von 0,7 mm haben. Die Längsnähte müssen doppelt gefalzt und verlötet, die Böden einfach gefalzt und vernietet oder gelötet sein. Die Länge der Luftkästen darf 1,20 m nicht überschreiten. Die vorn und hinten im Boot untergebrachten Luftkästen sind zweiteilig auszuführen. Die Luftkästen sind abzudecken und durch Holzschotte so abzutrennen, daß sie gegen Beschädigungen geschützt sind und leicht herausgenommen werden können.
  4. Absatz 4,Zu Regel 6 (Raumgehalt der Rettungsboote):
    1. Ziffer eins
      zu lit. a:
      Der Raumgehalt eines Rettungsbootes aus Kunststoff oder Metall kann außer nach der Stirling-Regel nach folgender Formel bestimmt werden:

Raumgehalt = 0,64 L B H,

wobei L die Länge, B die Breite und H die Tiefe, jeweils in den Abmessungen nach Regel 6 Litera g, ist;
  1. Ziffer 2
    zu lit. b:
    Der Raumgehalt der Rettungsboote nach der Stirling-Regel kann nach folgendem Schema berechnet werden:

  1. Absatz 5,Zu Regel 7 (Fassungsvermögen der Rettungsboote): Bei der Ermittlung des Fassungsvermögens der Rettungsboote zwischen 4,90 m und 7,30 m Länge ist folgende Interpolationstabelle zugrunde zu legen:

Bootslänge in m

4,90

5,0

5,5

6,0

6,5

7,0

7,30

Divisor

0,396

0,391

0,368

0,345

0,322

0,299

0,283

Eine Sitzprobe ist durchzuführen.

  1. Absatz 6,Zu Regel 9 Litera a, Z i (Besondere Merkmale der Motorrettungsboote): Der Typ des Dieselmotors und der Startanlage muß von einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft oder einer dafür zuständigen Stelle eines anderen Staates, der dem Schiffssicherheitsvertrag angehört, zugelassen sein.
  2. Absatz 7,Zu Regel 10 (Besondere Merkmale mechanisch angetriebener Rettungsboote, die keine Motorrettungsboote sind):
    1. Ziffer eins
      zu lit. a:
      Die Vorausgeschwindigkeit muß mindestens 3 1/2 kn in ruhigem Wasser bei voller Besetzung und vollständiger Ausrüstung betragen;
    2. Ziffer 2
      zu lit. c:
      Der Raumgehalt der inneren Schwimmvorrichtungen ist um 1 dm3/kg der Antriebsanlage nebst Zubehör und, falls vorhanden, der Scheinwerfer- und Telegraphiefunkanlage zu vergrößern.
  3. Absatz 8,Zu Regel 11 (Ausrüstung der Rettungsboote):
    1. Ziffer eins
      zu Litera a, Z i:
      Es sind 2 Klappdollen für jede Ruderducht mitzuführen, in Ausnahmefällen können 1 1/2 Satz Ruderdollen oder Rudergabeln, die im Rettungsboot durch Bändsel oder Ketten befestigt sind, verendet werden; Riemenlänge und Werkstoff müssen zugelassen sein. Ein Riemen für jede Ruderducht ist ein vollständiger Satz Riemen;
    2. Ziffer 2
      zu Litera a, Z v:
      Die Laterne muß eine Sturmlaterne, die Streichhölzer müssen Sturmstreichhölzer sein;
    3. Ziffer 3
      zu Litera a, Z vii:
      Der Kompaß muß ein geprüfter Schwimmkompaß sein;
    4. Ziffer 4
      zu Litera a, Z x:
      Die Fangleinen müssen mindestens 22 mm Durchmesser haben; ihre Länge muß mindestens der dreifachen Höhe des Bootsdecks über der Wasserlinie im Ballastzustand des Schiffes entsprechen;
    5. Ziffer 5
      zu Litera a, Z xi:
      Der Behälter muß 5 kg pflanzliches oder tierisches Öl enthalten;
    6. Ziffer 6
      zu Litera a, Z xii:
      Die Lebensmittelration muß mindestens 21 MJ enthalten;
    7. Ziffer 7
      zu Litera a, Z xiii:
      Die wasserdichten Behälter müssen nichtrostend sein;
    8. Ziffer 8
      zu Litera a, Z xiv:
      Die Ausrüstung muß wasserdicht verpackt sein. An Stelle dieser Fallschirmsignale kann eine Signalpistole mit
      8 Fallschirmsignalpatronen rot mitgeführt werden. Der Typ der Signalpistole und der Patronen muß zugelassen sein;
    9. Ziffer 9
      zu Litera a, Z xvii:
      Der Behälter muß nichtrostend sein;
    10. Ziffer 10
      zu Litera a, Z xvii:
      Die wasserdichte elektrische Taschenlampe muß von einem zugelassenen Typ sein;
    11. Ziffer 11
      zu Litera a, Z xx:
      Das Klappmesser muß ein starkes, mit einem Marlspieker versehenes Messer sein;
    12. Ziffer 12
      zu Litera a, Z xxi:
      Die Wurfleinen müssen jeweils etwa 30 m lang sein;
    13. Ziffer 13
      zu Litera a, Z xxv:
      Der Satz Fischfanggerät muß von einem zugelassenen Typ sein;
    14. Ziffer 14
      zu Litera a, am Schluß:
      Die Rettungsboote müssen ferner mit einer zugelassenen Folie für jede Person zum Schutz gegen Unterkühlung, einem zugelassenen Radarreflektor sowie mit Richtlinien für Verhalten in Seenot ausgerüstet sein;
    15. Ziffer 15
      zu lit. e:
      Das Feuerlöschgerät muß ein 6-kg-Trockenlöscher sein.
  4. Absatz 9,Zu Regel 14 (Funkgeräte und Scheinwerfer in Motorrettungsbooten):
    1. Ziffer eins
      zu lit. b:
      Der Raum muß spritzwasserdicht und mit einer ausreichenden Beleuchtung versehen sein;
    2. Ziffer 2
      zu lit. g:
      Der Scheinwerfer muß zum Morsen eingerichtet sein.
  5. Absatz 10,Zu Regel 16 (Vorschriften für starre Rettungsflöße): Werkstoff und Bauart des starren Rettungsfloßes müssen zugelassen sein.
  6. Absatz 11,Zu Regel 17 (Ausrüstung aufblasbarer und starrer Rettungsflöße):
    1. Ziffer eins
      zu Litera a, Z ix:
      Der Behälter muß nichtrostend sein;
    2. Ziffer 2
      zu Litera a, Z xi:
      Die wasserdichte elektrische Taschenlampe muß von einem zugelassenen Typ sein;
    3. Ziffer 3
      zu Litera a, Z xv:
      Der Satz Fischfanggerät muß von einem zugelassenen Typ sein;
    4. Ziffer 4
      zu Litera a, Z xvi:
      Die Lebensmittelration muß mindestens 21 MJ enthalten;
    5. Ziffer 5
      zu Litera a, am Schluß:
      Die Rettungsflöße müssen ferner mit je einer zugelassenen Folie für mindestens die Hälfte der Personen, für die das Floß zugelassen ist, zum Schutz gegen Unterkühlung sowie mit Richtlinien für Verhalten in Seenot ausgerüstet sein;
    6. Ziffer 6
      zu Litera b, Z xi:
      Die vorgeschriebene Taschenlampe ist auf allen Rettungsflößen mitzuführen.
  7. Absatz 12,Zu Regel 19 Litera a und b (Einbooten in die Rettungsboote und -flöße): Die Vorrichtungen müssen zugelassen sein. Auf Fahrgastschiffen und Frachtschiffen über 46 m Länge muß eine elektrisch betriebene Alarmvorrichtung vorhanden sein, die an die Notstromversorgung angeschlossen ist. Eine Lautsprecheranlage reicht als Alarmvorrichtung nur aus, wenn sie mit einer Glocke kombiniert ist.
  8. Absatz 13,Zu Regel 21 (Merkmale der Rettungsringe):
    1. Ziffer eins
      zu lit. e:
      Auch auf Frachtschiffen müssen mindestens 4 Rettungsringe mit wirksamen, selbstzündenden Lichtern und 2 Rettungsringe mit Rauchbojen versehen sein;
    2. Ziffer 2
      zu lit. g:
      Ein Rettungsring muß in der Nähe des Hecks angebracht sein.
  9. Absatz 14,Zu Regel 22 (Rettungswesten):
    1. Ziffer eins
      zu Litera c, Z ii, iv und v:
      Die Rettungsweste muß so beschaffen sein, daß sie das Gesicht einer erschöpften oder bewußtlosen Person längstens innerhalb von 5 s aus dem Wasser hebt, sicher über Wasser hält und außerdem den Körper einer erschöpften oder bewußtlosen Person im Wasser aus jeder Lage selbsttätig in eine schräge, sichere Rückenlage dreht;
    2. Ziffer 2
      zu lit. d:
      Die Rettungsweste muß 2 getrennte aufblasbare Zellen haben, die mechanisch und mit dem Mund aufgeblasen werden können; sie muß auch den Vorschriften der Litera c, entsprechen, wenn nur eine der beiden Zellen aufgeblasen ist.
  10. Absatz 15,Zu Regel 23 (Leinenwurfgeräte): An Bord jedes Schiffes muß an geeigneter, gut sichtbarer Stelle eine Tafel angebracht sein, die die Anweisung zur Handhabung des Leinenwurfgerätes enthält.
  11. Absatz 16,Zu Regel 24 (Schiffsnotsignale): An Stelle der 12 Fallschirmsignale kann eine Signalpistole mit

24 Fallschirmsignalpatronen mitgeführt werden. Der Typ der Signalpistole und der Patronen muß zugelassen sein.

  1. Absatz 17,Zu Regel 25 (Sicherheitsrolle und Notmaßnahmen):
    1. Ziffer eins
      zu lit. c:
      Die Standardform der Sicherheitsrolle muß zugelassen sein;
    2. Ziffer 2
      zu lit. f:
      Auch auf Fahrgastschiffen auf beschränkter Fahrt müssen ergänzend elektrisch betriebene Signale gegeben werden können.
  2. Absatz 18,Zu Regel 26 (Musterungen und Übungen):
    1. Ziffer eins
      zu Litera a, Z i bis iii:
      Zu den Bootsübungen gehört auch die Prüfung der Betriebsbereitschaft der Rettungsmittel einschließlich der
      1. Litera a
        tragbaren Funkanlagen,
      2. Litera b
        Funk- und Scheinwerferanlagen,
      3. Litera c
        Rettungsgeräte und Rettungsflöße,
      4. Litera d
        Einbootungseinrichtungen,
      5. Litera e
        Aussetzvorrichtungen,
      6. Litera f
        Beleuchtung,
      7. Litera g
        Alarmsignalvorrichtungen,
      8. Litera h
        Rettungsringe und Rettungswesten,
      9. Litera i
        Leinenwurfgeräte und
      10. Litera j
        Schiffsnotsignale.
      Rettungsboote, Rettungsgeräte, Rettungsflöße, Rettungsringe, Rettungswesten, Doppelschlauchboote und Schlauchboote sind mindestens einmal jährlich auf ihre Beschaffenheit zu untersuchen. Im Rahmen dieser Prüfung ist ein Aufblasen der Rettungsflöße nicht durchzuführen. Beschädigte oder unbrauchbare Rettungsmittel sind unverzüglich zu reparieren oder zu ersetzen;
    2. Ziffer 2
      zu Litera a, Z ii:
      Soweit es die Wetterlage erlaubt, sollen zwei dieser Bootsübungen jährlich auf See durchgeführt werden. Dabei ist das Boot zu Wasser zu lassen und ein Rettungsring aufzufischen;
    3. Ziffer 3
      zu Litera a, Z iii:
      Auch bei den Bootsübungen auf Fahrgastschiffen ist die Ausrüstung der Rettungsboote monatlich auf Vollständigkeit zu überprüfen;
    4. Ziffer 4
      zu Litera a, Z iv:
      Das Ergebnis der Prüfung der Rettungsmittel ist bei Schiffen, die zur Führung eines Schiffstagebuchs verpflichtet sind, in dieses einzutragen;
    5. Ziffer 5
      zu lit. b:
      Die Musterung erfolgt mit angelegten Rettungswesten an den Musterungsplätzen;
    6. Ziffer 6
      zu lit. c:
      Bei den Bootsübungen auf See sind die Boote auszuschwingen. Im Hafen sind sie wegzufieren sowie Ruder- und Fahrübungen durchzuführen. Die Übungen sind so durchzuführen, daß sämtliche Personen der Schiffsbesatzung ihre Aufgaben gründlich kennen- und erfüllen lernen. Die Schiffsbesatzung hat bei den Bootsübungen Rettungswesten anzulegen;
    7. Ziffer 7
      zu lit. d:
      Auch auf Fahrgastschiffen auf beschränkter Fahrt und auf Frachtschiffen von mehr als 46 m Länge müssen elektrisch betriebene Signale von der Brücke aus gegeben werden können.

Schlagworte

Scheinwerferanlage, Rettungsfloß, Ruderübung

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12148937

alte Dokumentnummer

N9198150981J