Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seeschifffahrts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1981Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 72Paragraph 72
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Sanitäre Einrichtungen an Arbeitsstätten
§ 72.Paragraph 72,
(1)Absatz eins,Auf Schiffen von 1 600 BRT oder mehr sind vorzusehen:
ein Abort und ein Waschbecken mit fließendem warmen und kalten Süßwasser in einem gesonderten Raum, der von der Brücke leicht zugänglich und hauptsächlich für die dort Dienst tuenden Personen bestimmt ist;
ein Abort und ein Waschbecken mit fließendem warmen und kalten Süßwasser, die vom Maschinenraum leicht zugänglich sind, sofern sich solche Einrichtungen nicht in der Nähe des Maschinenleitstandes befinden.
(2)Absatz 2,Auf Schiffen von 1 600 BRT oder mehr, auf denen für Angehörige des Maschinenraumpersonals keine eigenen Schlaf- und Baderäume vorhanden sind, sind Umkleideeinrichtungen vorzusehen, die außerhalb des Maschinenraumes liegen, aber von dort leicht zugänglich und mit Einzelspinden sowie mit Badewannen oder Brausen und Waschbecken mit fließendem warmen und kalten Süßwasser ausgestattet sind.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Dokumentnummer
NOR12148984
alte Dokumentnummer
N9198151028J