Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seeschifffahrts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1981Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73Paragraph 73
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
V. ABSCHNITTrömisch fünf. ABSCHNITT
Gegenstände des persönlichen Bedarfes
Wäsche und Tischgeräte
§ 73.Paragraph 73,
(1)Absatz eins,Der Reeder hat jedem Besatzungsmitglied Kopfkissen, Wolldecken und die dazugehörende Bettwäsche (Leintücher und Kopfkissenbezug) sowie eine angemessene Anzahl Handtücher in sauberem Zustand und in guter Beschaffenheit für die Dauer des Dienstes an Bord zur Verfügung zu stellen. Die Bettwäsche ist mindestens alle zwei Wochen zu wechseln.
(2)Absatz 2,Der Reeder hat jedem Besatzungsmitglied Tischgeräte zum Gebrauch an Bord zur Verfügung zu stellen. Teller, Gläser und andere Tischgeräte haben aus einem leicht zu reinigendem Material zu bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Dokumentnummer
NOR12148985
alte Dokumentnummer
N9198151029J