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§ 87 SeeSchFVO

Fassungen
ab 15.04.1981 — BGBl. Nr. 189/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 87 heute15.04.1981 BGBl. Nr. 189/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seeschifffahrts-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 87

Inkrafttretensdatum

15.04.1981BGBl. Nr. 189/1981

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SeeSchFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Beleuchtung

Paragraph 87,

  1. Absatz eins,Für eine ausreichende Beleuchtung von Arbeitsräumen und Schiffsräumen sowie Verkehrswegen ist zu sorgen. Grundsätzlich muß eine Allgemeinbeleuchtung vorhanden sein, durch die eine Arbeitsplatzbeleuchtung, ausgenommen in den Fällen des Absatz 2,, entfallen kann. Die Allgemeinbeleuchtung soll eine möglichst gleichmäßige Ausleuchtung der Räume und Verkehrswege gewährleisten; große Unterschiede in der Beleuchtungsstärke sind zu vermeiden.
  2. Absatz 2,Eine Arbeitsplatzbeleuchtung ist nur in Verbindung mit einer Allgemeinbeleuchtung zulässig und nur dann erforderlich, wenn
    1. Ziffer eins
      in einem Raum ständig an allen Arbeitsplätzen gearbeitet wird;
    2. Ziffer 2
      für besondere Arbeiten eine höhere Beleuchtungsstärke erforderlich ist;
    3. Ziffer 3
      Arbeitsplätze im Schatten der Allgemeinbeleuchtung liegen.
    Die Helligkeitsunterschiede zwischen Arbeitsplatz und Umgebung müssen der Sehaufgabe angepaßt werden, um zB Blendung oder Ermüdung zu vermeiden.
  3. Absatz 3,Die Notbeleuchtungsanlage ist in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen.
  4. Absatz 4,Unbeleuchtete Räume dürfen nur mit vorschriftsmäßigen Leuchten betreten werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12148999

alte Dokumentnummer

N9198151043J