Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seeschifffahrts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1981Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 87Paragraph 87
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Beleuchtung
§ 87.Paragraph 87,
(1)Absatz eins,Für eine ausreichende Beleuchtung von Arbeitsräumen und Schiffsräumen sowie Verkehrswegen ist zu sorgen. Grundsätzlich muß eine Allgemeinbeleuchtung vorhanden sein, durch die eine Arbeitsplatzbeleuchtung, ausgenommen in den Fällen des Abs. 2, entfallen kann. Die Allgemeinbeleuchtung soll eine möglichst gleichmäßige Ausleuchtung der Räume und Verkehrswege gewährleisten; große Unterschiede in der Beleuchtungsstärke sind zu vermeiden.Für eine ausreichende Beleuchtung von Arbeitsräumen und Schiffsräumen sowie Verkehrswegen ist zu sorgen. Grundsätzlich muß eine Allgemeinbeleuchtung vorhanden sein, durch die eine Arbeitsplatzbeleuchtung, ausgenommen in den Fällen des Absatz 2,, entfallen kann. Die Allgemeinbeleuchtung soll eine möglichst gleichmäßige Ausleuchtung der Räume und Verkehrswege gewährleisten; große Unterschiede in der Beleuchtungsstärke sind zu vermeiden.
(2)Absatz 2,Eine Arbeitsplatzbeleuchtung ist nur in Verbindung mit einer Allgemeinbeleuchtung zulässig und nur dann erforderlich, wenn
in einem Raum ständig an allen Arbeitsplätzen gearbeitet wird;
für besondere Arbeiten eine höhere Beleuchtungsstärke erforderlich ist;
Arbeitsplätze im Schatten der Allgemeinbeleuchtung liegen.
Die Helligkeitsunterschiede zwischen Arbeitsplatz und Umgebung müssen der Sehaufgabe angepaßt werden, um zB Blendung oder Ermüdung zu vermeiden.
(3)Absatz 3,Die Notbeleuchtungsanlage ist in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen.
(4)Absatz 4,Unbeleuchtete Räume dürfen nur mit vorschriftsmäßigen Leuchten betreten werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Dokumentnummer
NOR12148999
alte Dokumentnummer
N9198151043J