Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seeschifffahrts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1981Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 88Paragraph 88
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Lüftung und Heizung
§ 88.Paragraph 88,
(1)Absatz eins,Arbeits- und Schiffsräume müssen ausreichend natürlich oder künstlich lüftbar sein. Alle Räume, in denen sich ständige Arbeitsplätze befinden und die keine Klimaanlage haben, sind mit Frischluft zu belüften. Die Luftzuführung hat derart zu erfolgen, daß belästigende Zugerscheinungen vermieden werden; ständige Arbeitsplätze dürfen nicht direkt im Zuluftstrom liegen.
(2)Absatz 2,Arbeitsplätze sind ausreichend zu beheizen.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Dokumentnummer
NOR12149000
alte Dokumentnummer
N9198151044J