Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seeschifffahrts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1981Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 89Paragraph 89
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Abluftschächte
§ 89.Paragraph 89,
Abluftschächte sind so zu gestalten und einzubauen, daß brennbare, gesundheitsschädliche oder belästigende Gase, Dämpfe, Nebel oder Staub nicht in andere Räume eindringen können. Abluftöffnungen sind so anzuordnen und die Abluft ist so zu führen, daß ein Übertritt in das Zuluftsystem ausgeschlossen ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Dokumentnummer
NOR12149001
alte Dokumentnummer
N9198151045J