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Anl. 4

Fassungen
ab 11.08.1982 — BGBl. Nr. 289/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 4 heute11.08.1982 BGBl. Nr. 289/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den Straßenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

11.08.1982BGBl. Nr. 289/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

Anhang 4

ERKENNUNGSMERKMALE DER KRAFTFAHRZEUGE

(Artikel 1 Buchstabe p) UND ANHÄNGER

IM INTERNATIONALEN VERKEHR

  1. Ziffer eins
    Die Erkennungsmerkmale müssen umfassen:
    1. Litera a
      für Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p):
    2. Litera i
      den Namen oder die Fabrikmarke des Fahrzeugherstellers;
      1. Sub-Litera, i, i
        auf dem Fahrgestell oder beim Fehlen eines Fahrgestells auf der Karosserie die Fabrik- oder Seriennummer des Herstellers;

iii) auf dem Motor die Fabriknummer des Motors, wenn der Hersteller eine solche Nummer anbringt;

  1. Litera b
    für Anhänger die unter den Ziffern i und ii erwähnten Angaben;
  2. Litera c
    für Motorfahrräder die Angabe des Hubraums und das Zeichen „CM”.
    1. Ziffer 2
      Die in Absatz 1 erwähnten Merkmale müssen an zugänglicher Stelle
gut lesbar angebracht und so gestaltet sein, daß sie nicht leicht entfernt oder geändert werden können. Die in den Merkmalen enthaltenen Buchstaben und Ziffern müssen entweder in lateinischen Buchstaben oder in der sogenannten englischen Kursivschrift und in arabischen Ziffern ausgeführt oder so wiederholt werden.

Schlagworte

Fabriknummer

Gesetzesnummer

10011542

Dokumentnummer

NOR40063055