Im Sinne dieses Kapitels bedeuten:
„Scheinwerfer für Fernlicht” die Scheinwerfer, die der Beleuchtung der Straße vor dem Fahrzeug auf große Entfernung dienen; „Scheinwerfer für Abblendlicht” die Scheinwerfer, die der Beleuchtung der Straße vor dem Fahrzeug dienen, ohne entgegenkommende Lenker (Führer von Tieren) und andere Verkehrsteilnehmer in unzumutbarer Weise zu blenden oder zu belästigen;
„Begrenzungsleuchten” die Leuchten, die der Kenntlichmachung des Fahrzeugs und seiner Breite nach vorn dienen;
„Schlußleuchten” die Leuchten, die der Kenntlichmachung des Fahrzeugs und seiner Breite nach hinten dienen;
„Bremsleuchten” die Leuchten, die dazu dienen, anderen Verkehrsteilnehmern hinter dem Fahrzeug anzuzeigen, daß sein Lenker die Betriebsbremse betätigt;
„Nebelscheinwerfer” die Scheinwerfer, die dazu dienen, die Beleuchtung der Straße bei dichtem Nebel, Schneefall, starkem Regen oder ähnlichen Bedingungen zu verbessern;
„Nebelschlußleuchte” die Leuchte, die dazu dient, das Fahrzeug bei dichtem Nebel, Schneefall, starkem Regen oder ähnlichen Bedingungen von hinten besser sichtbar zu machen;
„Rückfahrscheinwerfer” die Scheinwerfer, die dazu dienen, die Straße hinter dem Fahrzeug zu beleuchten und andere Verkehrsteilnehmer davor zu warnen, daß das Fahrzeug rückwärts fährt oder im Begriff ist, rückwärts zu fahren;
„Blinkleuchten” die Leuchten, die dazu dienen, anderen Verkehrsteilnehmern anzuzeigen, daß der Lenker seine Fahrtrichtung nach rechts oder links ändern will;
„Parkleuchten” die Leuchten, die dazu dienen, die Anwesenheit eines parkenden Fahrzeugs anzuzeigen; diese können die Begrenzungsleuchten und die Schlußleuchten ersetzen;
„Markierungsleuchten” die Leuchten, die nahe den äußersten Punkten der Gesamtbreite des Fahrzeugs und so hoch wie möglich am Fahrzeug angebracht sind, um die Gesamtbreite klar anzudeuten. Diese Leuchten ergänzen die Begrenzungs- und Schlußleuchten bei einigen Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhängern, indem sie besonders auf deren Größe aufmerksam machen;
„Warnblinklicht” das Licht, das durch gleichzeitiges Betätigen aller Blinkleuchten abgegeben wird;
„Seitenbegrenzungsleuchten” die Leuchten, die an der Seite des Fahrzeugs angebracht sind, um von der Seite her dessen Anwesenheit anzuzeigen;
„Sonderwarnleuchte” die Leuchte, die dazu dient, entweder Einsatzfahrzeuge oder ein Fahrzeug bzw. eine Gruppe von Fahrzeugen anzuzeigen, deren Anwesenheit auf der Straße von den anderen Verkehrsteilnehmern besondere Vorsicht verlangt, insbesondere Fahrzeugkolonnen, Fahrzeuge von außergewöhnlicher Größe und Straßenbau- bzw. Wartungsfahrzeuge oder -geräte;
„hintere Nummerntafelbeleuchtung” die Einrichtung, die die Beleuchtung der hinteren Nummerntafel gewährleistet; sie kann aus mehreren optischen Elementen bestehen;
„Tagesleuchte” die Leuchte, die dazu dient, die Erkennbarkeit und Sichtbarkeit der Vorderseite eines fahrenden Fahrzeugs während des Tages zu verbessern;
„Rückstrahler” Vorrichtungen, die der Kenntlichmachung eines Fahrzeugs durch Rückstrahlung des Lichtes dienen, das von einer nicht mit diesem Fahrzeug verbundenen Lichtquelle ausgeht;