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Anl. 5a

Fassungen
ab 03.09.1993 — BGBl. III Nr. 24/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 5a heute03.09.1993 BGBl. III Nr. 24/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den Straßenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 24 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5 a

Inkrafttretensdatum

03.09.1993BGBl. III Nr. 24/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

ANLAGE

FESTLEGUNG DER FARBFILTER ZWECKS ERZIELUNG DER IN DIESEM

ANHANG ERWÄHNTEN FARBEN (FARBWERTANTEILE)

Rot:        Grenze gegen gelb:       y kleiner gleich 0.335

            Grenze gegen purpur *1): z kleiner gleich 0.008

Weiß:       Grenze gegen blau:       x größer gleich  0.310

            Grenze gegen gelb:       x kleiner gleich 0.500

            Grenze gegen grün:       y kleiner gleich 0.150 + 0.640 x

            Grenze gegen grün:       y kleiner gleich 0.440

            Grenze gegen purpur:     y größer gleich  0.050 + 0.750 x

            Grenze gegen rot:        y größer gleich  0.382

Gelbrot *2): Grenze gegen gelb *1):  y kleiner gleich 0.429

            Grenze gegen rot *1):    y größer gleich  0.398

            Grenze gegen weiß *1):   z kleiner gleich 0.007

Gelb *3):    Grenze gegen rot *1):   y größer gleich  0.138 + 580 x

            Grenze gegen grün *1):   y kleiner gleich 1.29 x -0.100

            Grenze gegen weiß *1):   y größer gleich  -x + 0.966

            Grenze gegen

            Spektralfarbenzug *1):   y größer gleich  -x + 0.992

Blau    ... Grenze gegen grün ......... Y = 0,065 + 0,805 x

        ... Grenze gegen weiß ......... y = 0,400 - x

        ... Grenze gegen purpur ....... x = 0,133 + 0,600 y

Zur Feststellung der Farbmerkmale dieser Filter ist eine Lichtquelle der Farbtemperatur von 2854 Grad K (entsprechend der Normlichtart A der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE)) zu verwenden.

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*1) In diesen Fällen wurden andere Grenzen als die von der CIE empfohlenen angenommen, da die Spannungen an den Klemmen der Lampen, mit denen die Leuchten ausgerüstet sind, sehr stark schwanken.

*2) Gilt für die Farbe jener Beleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler, die bisher geläufig als „orange” oder „gelborange” bezeichnet wurden. Entspricht einem genau festgelegten Teil des Bereichs „gelb” des Farbdreiecks der CIE.

*3) Gilt nur für das Fern- und Abblendlicht. In dem besonderen Fall des Nebellichts gilt die Farbselektivität als ausreichend, vorausgesetzt, daß der Reinheitsfaktor mindestens 0.820 beträgt, wobei die Grenze gegen weiß y kleiner gleich -x + 0.966 dann y größer gleich x + 0.940 und y = 0.440 ist.

Schlagworte

Fernlicht

Gesetzesnummer

10011542

Dokumentnummer

NOR40063057