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Art. 12

Fassungen
ab 11.08.1982 — BGBl. Nr. 290/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute11.08.1982 BGBl. Nr. 290/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den Straßenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

11.08.1982BGBl. Nr. 290/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

ARTIKEL 12

Ausweichen

  1. Ziffer eins
    Beim Ausweichen muß jeder Lenker einen ausreichenden Seitenabstand freilassen und, wenn nötig, sich dicht an dem der Verkehrsrichtung entsprechenden Fahrbahnrand halten; wenn dabei seine Weiterfahrt durch ein Hindernis oder durch andere Verkehrsteilnehmer gehemmt wird, muß er langsamer fahren, und, wenn nötig, anhalten, um den oder die entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer vorbeizulassen.
  2. Ziffer 2
    Auf Gebirgsstraßen und auf steilen Straßen mit gleichartigen Merkmalen, wo das Ausweichen unmöglich oder schwierig ist, obliegt es dem Lenker des bergab fahrenden Fahrzeugs, sein Fahrzeug zur Seite zu fahren, um jedes bergauf fahrende Fahrzeug vorbeifahren zu lassen, außer da, wo längs der Fahrbahn Ausweichstellen, die es den Fahrzeugen ermöglichen, zur Seite zu fahren, so angeordnet sind, daß unter Berücksichtigung der Geschwindigkeit und des Standorts der Fahrzeuge dem bergauf fahrenden Fahrzeug eine vor ihm liegende Ausweichstelle zur Verfügung steht und eines der Fahrzeuge rückwärts fahren müßte, wenn das bergauf fahrende Fahrzeug jene Ausweichstelle nicht benutzte. Wenn eines der beiden Fahrzeuge, die einander ausweichen wollen, zu diesem Zweck rückwärtsfahren muß, haben miteinander verbundene Fahrzeuge Vorfahrt vor Einzelfahrzeugen, schwere Fahrzeuge vor leichten und Omnibusse vor Lastkraftwagen; bei Fahrzeugen derselben Art muß der Lenker des bergab fahrenden Fahrzeugs rückwärtsfahren, es sei denn, daß dies für den bergauf fahrenden Lenker einfacher ist, insbesondere wenn eine Ausweichstelle in seiner Nähe ist.

Gesetzesnummer

10011542

Dokumentnummer

NOR40063005