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Art. 13

Fassungen
ab 03.09.1993 — BGBl. III Nr. 24/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute03.09.1993 BGBl. III Nr. 24/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den Straßenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 24 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

03.09.1993BGBl. III Nr. 24/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

ARTIKEL 13

Geschwindigkeit und Abstand zwischen Fahrzeugen

  1. Ziffer eins
    Jeder Fahrzeuglenker muß unter allen Umständen sein Fahrzeug beherrschen, um den Sorgfaltspflichten genügen zu können und um ständig in der Lage zu sein, alle ihm obliegenden Fahrbewegungen auszuführen. Er muß bei der Wahl der Geschwindigkeit seines Fahrzeugs ständig die Umstände berücksichtigen, insbesondere die örtlichen Verhältnisse, den Straßenzustand, den Zustand und die Beladung seines Fahrzeugs, die Witterungsverhältnisse und die Dichte des Verkehrs, um innerhalb der nach vorn übersehbaren Strecke und vor jedem vorhersehbaren Hindernis sein Fahrzeug anhalten zu können. Er muß langsamer fahren und, wenn nötig, anhalten, sobald die Umstände es verlangen, namentlich wenn die Sicht nicht gut ist.
  2. Ziffer 2
    Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften haben Höchstgeschwindigkeiten für alle Straßen festzulegen. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften haben außerdem besondere Höchstgeschwindigkeiten für bestimmte Fahrzeugklassen festzulegen, welche eine besondere Gefahr darstellen, insbesondere auf Grund ihrer Masse oder ihrer Ladung. Es können ähnliche Bestimmungen für bestimmte Kategorien von Fahrzeuglenkern festgelegt werden, insbesondere für Fahranfänger.
  3. Ziffer 3
    Die in Absatz 2 erster Satz dargelegten Bestimmungen gelten unter Umständen nicht für die Lenker von Einsatzfahrzeugen im Sinne von Artikel 34 Absatz 2 oder für Fahrzeuge, welche in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften als solche behandelt werden.
  4. Ziffer 4
    Ein Lenker darf die normale Fahrt der anderen Fahrzeuge nicht dadurch behindern, daß er ohne triftigen Grund mit ungewöhnlich niedriger Geschwindigkeit fährt.
  5. Ziffer 5
    Der Lenker eines Fahrzeugs, der hinter einem anderen Fahrzeug fährt, muß einen ausreichenden Sicherheitsabstand von diesem wahren, um bei dessen plötzlichem Bremsen oder Anhalten einen Zusammenstoß zu vermeiden.
  6. Ziffer 6
    Um das Überholen zu erleichtern, müssen außerhalb von Ortsgebieten auf Straßen mit nur einem Fahrstreifen für die betreffende Verkehrsrichtung die Lenker von Fahrzeugen, die einer besonderen Geschwindigkeitsbeschränkung unterliegen, oder von Einzelfahrzeugen und von miteinander verbundenen Fahrzeugen mit mehr als 7 m (23 Fuß) Gesamtlänge - außer wenn sie überholen oder sich anschicken, dies zu tun - zu vorausfahrenden Kraftfahrzeugen einen so großen Abstand halten, daß sich ein überholendes Fahrzeug gefahrlos vor das überholte einordnen kann. Dies gilt nicht, wenn der Verkehr sehr dicht oder das Überholen verboten ist.

Gesetzesnummer

10011542

Dokumentnummer

NOR40063006