Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 11.08.1982 — BGBl. Nr. 290/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute11.08.1982 BGBl. Nr. 290/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den Straßenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

11.08.1982BGBl. Nr. 290/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

ARTIKEL 15

Sondervorschriften bezüglich der

Fahrzeuge des öffentlichen Linienverkehrs

Es wird empfohlen, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorzusehen, daß in Ortsgebieten, um den Verkehr der Fahrzeuge des öffentlichen Linienverkehrs zu erleichtern, die Lenker der anderen Fahrzeuge, vorbehaltlich des Artikels 17 Absatz 1, ihre Fahrt verlangsamen und, wenn nötig, anhalten, um diese Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs die erforderliche Fahrbewegung ausführen zu lassen, damit sie sich bei der Abfahrt von den als solche gekennzeichneten Haltestellen wieder in Bewegung setzen können. Die von den Vertragsparteien oder ihren Teilgebieten zu diesem Zweck erlassenen Bestimmungen ändern in keiner Weise die für die Lenker der Fahrzeuge des öffentlichen Linienverkehrs bestehende Verpflichtung, die zur Vermeidung irgendeiner Gefährdung nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, nachdem sie ihre Absicht des Wiederanfahrens mit ihren Fahrtrichtungsanzeigern angezeigt haben.

Gesetzesnummer

10011542

Dokumentnummer

NOR40063008