Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 28.03.2006 — BGBl. III Nr. 80/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 16 heute28.03.2006 § → § BGBl. III Nr. 80/2014
Art. 1611.08.198227.03.2006 BGBl. Nr. 289/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den Straßenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 80 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

28.03.2006BGBl. III Nr. 80/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

ARTIKEL 16

Fahrtrichtungsänderung

  1. Ziffer eins
    Ein Lenker, der nach rechts oder links in eine andere Straße oder in ein angrenzendes Grundstück abbiegen will, muß unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 und des Artikels 14,
    1. Litera a
      wenn er die Straße nach der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite verlassen will, sich so nahe wie möglich an den dieser Richtung entsprechenden Fahrbahnrand halten und seine Fahrbewegung in einem kleinstmöglichen Raum ausführen;
    2. Litera b
      wenn er die Straße nach der anderen Seite verlassen will, vorbehaltlich der Möglichkeit für die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete, abweichende Bestimmungen für Fahrräder und Motorfahrräder zu erlassen, die diesen insbesondere eine Fahrtrichtungsänderung durch ein Überqueren der Kreuzung in zwei Einzelphasen ermöglichen, sich auf Straßen mit Gegenverkehr so nahe wie möglich an die Mittellinie der Fahrbahn und auf Einbahnstraßen an den der Verkehrsrichtung entgegen gesetzten Fahrbahnrand halten; wenn er in eine andere Straße mit Gegenverkehr abbiegen will sich an den der Verkehrsrichtung entsprechenden Fahrbahnrand halten.
  2. Ziffer 2
    Während der Fahrtrichtungsänderung muss der Führer, unbeschadet des Artikels 21 bezüglich der Fußgänger, die Verkehrsteilnehmer auf der Fahrbahn oder anderen Teilen der Straße, die er verlassen will, vorbeifahren lassen.

Im RIS seit

02.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2014

Gesetzesnummer

10011542

Dokumentnummer

NOR40162367