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Art. 17

Fassungen
ab 11.08.1982 — BGBl. Nr. 289/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute11.08.1982 BGBl. Nr. 289/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den Straßenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

11.08.1982BGBl. Nr. 289/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

ARTIKEL 17

Verminderung der Geschwindigkeit

  1. Ziffer eins
    Kein Lenker darf eine nicht aus Sicherheitsgründen erforderliche plötzliche Bremsung vornehmen.
  2. Ziffer 2
    Jeder Lenker, der die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs wesentlich vermindern will, muß, außer wenn diese Verminderung durch eine drohende Gefahr begründet ist, sich zuvor vergewissern, daß er es ohne Gefahr oder ungewöhnliche Behinderung für andere Lenker tun kann. Er muß ferner, außer wenn er sich vergewissert hat, daß ihm ein anderes Fahrzeug nicht oder nur in weitem Abstand folgt, seine Absicht deutlich und rechtzeitig durch ein geeignetes Zeichen mit dem Arm anzeigen; diese Vorschrift gilt jedoch nicht, wenn die Anzeige der Geschwindigkeitsverminderung durch das Aufleuchten der in Anhang 5 Absatz 31 angeführten Bremsleuchten am Fahrzeug gegeben wird.

Gesetzesnummer

10011542

Dokumentnummer

NOR40063010