Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über den Straßenverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 289/1982 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 24/1998Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 24 aus 1998,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
99/01 Straßenverkehr
Text
ARTIKEL 28
Optische und akustische Warnzeichen
Vorrichtungen zum Abgeben akustischer Warnzeichen dürfen nur benutzt werden,
um die notwendigen Warnzeichen zur Verhütung eines Unfalls zu geben;
um außerhalb von Ortsgebieten einem Lenker (Führer von Tieren) anzuzeigen, daß er überholt werden soll.
Akustische Warnzeichen dürfen nicht länger als nötig dauern.
Lenker von Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) dürfen zwischen dem Hereinbrechen der Nacht und dem Anbruch des Tages anstelle der akustischen Warnzeichen die in Artikel 32, Absatz 3 bestimmten optischen Warnzeichen geben.
Die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete können die Abgabe von optischen Warnzeichen zu dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zwecken auch in Ortsgebieten erlauben.
Dokumentnummer
NOR40063022