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Art. 29

Fassungen
ab 11.08.1982 — BGBl. Nr. 290/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute11.08.1982 BGBl. Nr. 290/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den Straßenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

11.08.1982BGBl. Nr. 290/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

ARTIKEL 29

Schienenfahrzeuge

  1. Ziffer eins
    Wenn sich Schienen auf einer Fahrbahn befinden, muß jeder Verkehrsteilnehmer bei Annäherung einer Straßenbahn oder eines anderen Schienenfahrzeugs die Schienen so bald wie möglich räumen, um dem Schienenfahrzeug die Durchfahrt zu ermöglichen.
  2. Ziffer 2
    Hinsichtlich des Verkehrs von Schienenfahrzeugen auf der Straße können besondere Vorschriften erlassen werden, die von denen des Kapitels römisch zwei des Übereinkommens abweichen. Diese Vorschriften dürfen jedoch den in Artikel 18 Absatz 7 enthaltenen Vorschriften nicht zuwiderlaufen.
  3. Ziffer 3
    Das Überholen von haltenden oder fahrenden Schienenfahrzeugen, deren Schienen sich auf der Fahrbahn befinden, muß auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite erfolgen. Kann das Vorbeifahren und das Überholen wegen Platzmangels nicht auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite erfolgen. So können diese Fahrbewegungen auf der der Verkehrsrichtung entgegengesetzten Seite erfolgen, wenn dadurch die aus der anderen Richtung kommenden Verkehrsteilnehmer weder behindert noch gefährdet werden. Auf Einbahnstraßen kann das Überholen auf der der Verkehrsrichtung entgegengesetzten Seite erfolgen, wenn dies aufgrund der Verkehrslage gerechtfertigt ist.

Gesetzesnummer

10011542

Dokumentnummer

NOR40063023