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Art. 35

Fassungen
ab 03.09.1993 — BGBl. III Nr. 24/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 35 heute03.09.1993 BGBl. III Nr. 24/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den Straßenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 24 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 35

Inkrafttretensdatum

03.09.1993BGBl. III Nr. 24/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

KAPITEL römisch drei

BEDINGUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG DER KRAFTFAHRZEUGE

(Artikel 1 Buchstabe p) UND ANHÄNGER ZUM

INTERNATIONALEN VERKEHR

ARTIKEL 35

Zulassung

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      Um unter die Vergünstigungen dieses Übereinkommens zu fallen, muß im internationalen Verkehr jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) und jeder mit einem Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) verbundene Anhänger mit Ausnahme eines leichten Anhängers von einer Vertragspartei oder einem ihrer Teilgebiete zugelassen sind, und der Lenker des Kraftfahrzeugs (Artikel 1 Buchstabe p) muß eine gültige Bescheinigung über diese Zulassung haben, die entweder von einer zuständigen Behörde dieser Vertragspartei oder ihres Teilgebiets oder im Namen der Vertragspartei oder ihres Teilgebiets von einem Verband ausgestellt worden ist, der dazu von dieser Vertragspartei oder ihrem Teilgebiet ermächtigt wurde. Diese Bescheinigung, Zulassungsschein genannt, muß wenigstens enthalten:
      • Strichaufzählung
        ein Kennzeichen, dessen Zusammensetzung in Anhang 2 angegeben ist;
      • Strichaufzählung
        den Tag der ersten Zulassung des Fahrzeugs;
      • Strichaufzählung
        den vollständigen Namen und den Wohnsitz desjenigen, für den die Bescheinigung ausgestellt ist;
      • Strichaufzählung
        den Namen oder die Fabrikmarke des Fahrzeugherstellers;
      • Strichaufzählung
        die Fahrgestellnummer (Fabrik- oder Seriennummer des Herstellers);
      • Strichaufzählung
        wenn es sich um ein Fahrzeug zur Güterbeförderung handelt, das höchste zulässige Gesamtgewicht;
      • Strichaufzählung
        Wenn es sich um ein Fahrzeug zur Güterbeförderung handelt, das Eigengewicht;
      • Strichaufzählung
        die Gültigkeitsdauer, wenn diese nicht unbegrenzt ist.
Die Eintragungen in dieser Bescheinigung müssen entweder in lateinischen Buchstaben oder in der sogenannten englischen Kursivschrift vorgenommen oder so wiederholt werden.
  1. Litera b
    Die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete können jedoch
bestimmen, daß auf den in ihrem Hoheitsgebiet ausgestellten Bescheinigungen anstelle des Tages der ersten Zulassung das Herstellungsjahr angegeben wird.
  1. Litera c
    Bei Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) der Gruppe A und B,
gemäß Anhang 6 und 7 dieses Übereinkommens, und wenn möglich bei anderen Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p):
  1. Litera i
    ist am Kopf des Zulassungsscheines das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, wie in Anhang 3 dieses Übereinkommens festgelegt, einzutragen;
    1. Sub-Litera, i, i
      sind die Buchstaben A, B, C, D, E, F, G und H vor oder nach den acht Angaben, die gemäß Buchstabe a dieses Absatzes auf allen Zulassungsscheinen aufscheinen müssen, anzubringen;

iii) kann der Ausdruck Certificat d`immatriculation in französischer Sprache der Überschrift des Zulassungsscheines in der jeweiligen Landessprache (oder den Landessprachen) des Zulassungslandes voran- oder nachgestellt werden.

  1. Litera d
    Bei Anhängern, einschließlich Sattelanhängern, die vorübergehend
über einen anderen Transportweg als die Straße in ein Land eingeführt werden, gilt eine Fotokopie des Zulassungsscheines, als wahrheitsgetreue Ablichtung von der zulassenden Behörde beglaubigt, als ausreichend.
  1. Ziffer 2
    Abweichend von Absatz 1 soll ein nicht getrenntes
Sattelkraftfahrzeug, während es sich im internationalen Verkehr befindet, selbst dann unter die Vergünstigungen dieses Übereinkommens fallen, wenn für das Sattelzugfahrzeug und den Sattelanhänger, aus denen das Fahrzeug besteht, nur eine einzige Zulassung und eine einzige Bescheinigung vorliegen.
  1. Ziffer 3
    Nichts in diesem Übereinkommen ist so auszulegen, als beschränke
es das Recht der Vertragsparteien oder ihrer Teilgebiete, bei einem Fahrzeug im internationalen Verkehr, das nicht für eine im Fahrzeug befindliche Person zugelassen ist, den Nachweis der Berechtigung des Lenkers zur Benutzung des Fahrzeugs zu verlangen.
  1. Ziffer 4
    Es wird empfohlen, daß die Vertragsparteien, sofern dies noch
nicht geschehen ist, eine Stelle schaffen, die beauftragt ist, auf nationaler oder regionaler Ebene die im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) zu erfassen und die in jedem Zulassungsschein für jedes Fahrzeug enthaltenen Angaben zentral zu sammeln.

Schlagworte

Fabriknummer

Gesetzesnummer

10011542

Dokumentnummer

NOR40063030