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Art. 36

Fassungen
ab 11.08.1982 — BGBl. Nr. 289/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 36 heute11.08.1982 BGBl. Nr. 289/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den Straßenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 36

Inkrafttretensdatum

11.08.1982BGBl. Nr. 289/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

ARTIKEL 36

Kennzeichen

  1. Ziffer eins
    Im internationalen Verkehr muß jedes Kraftfahrzeug Artikel 1 Buchstabe p) an der Vorderseite und an der Rückseite sein Kennzeichen führen, Krafträder brauchen jedoch nur ein hinteres Kennzeichen.
  2. Ziffer 2
    Jeder zugelassene Anhänger muß im internationalen Verkehr an der Rückseite sein Kennzeichen führen. Zieht ein Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) einen oder mehrere Anhänger, so muß der einzige oder der letzte Anhänger, wenn er nicht zugelassen ist, das Kennzeichen des Zugfahrzeugs führen.
  3. Ziffer 3
    Ausgestaltung und Anbringung des in diesem Artikel genannten Kennzeichens müssen dem Anhang 2 entsprechen.

Gesetzesnummer

10011542

Dokumentnummer

NOR40063031