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Art. 37

Fassungen
ab 28.03.2006 — BGBl. III Nr. 80/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 37 heute28.03.2006 § → § BGBl. III Nr. 80/2014
Art. 3711.08.198227.03.2006 BGBl. Nr. 289/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den Straßenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 80 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 37

Inkrafttretensdatum

28.03.2006BGBl. III Nr. 80/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

ARTIKEL 37

Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      Außer dem Kennzeichen muss jedes Kraftfahrzeug im internationalen Verkehr hinten, ein Unterscheidungszeichen des Staates führen, in dem es zugelassen ist.
    2. Litera b
      Dieses Zeichen kann entweder unabhängig vom Kennzeichen angebracht oder ein Bestandteil desselben sein.
    3. Litera c
      Wenn das Unterscheidungszeichen Bestandteil des Kennzeichens ist, muss es auch auf dem vorderen Kennzeichen angebracht sein, sofern ein solches vorgeschrieben ist.
  2. Ziffer 2
    Jeder Anhänger, der mit einem Kraftfahrzeug verbunden ist und nach Artikel 36 dieses Übereinkommens an der Rückseite ein Kennzeichen führen muss, hat hinten auch das Unterscheidungszeichen des Staates, wo dieses Kennzeichen ausgegeben worden ist, zu führen, entweder unabhängig vom Kennzeichen oder als Bestandteil desselben. Dieser Absatz gilt auch, wenn der Anhänger in einem anderen Staat als dem Zulassungsstaat des Kraftfahrzeuges (Artikel 1 Buchstabe p), mit dem er verbunden ist, zugelassen ist; ist der Anhänger nicht zugelassen, so muß er hinten das Unterscheidungszeichen des Staates führen, in dem das Zugfahrzeug zugelassen ist, außer wenn er in diesem Staat verkehrt.
  3. Ziffer 3
    Ausgestaltung und Anbringung des Unterscheidungszeichens bzw. seine Einbeziehung in das Kennzeichen müssen den in Anhang 2 und 3 festgelegten Anforderungen genügen.

Im RIS seit

02.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2014

Gesetzesnummer

10011542

Dokumentnummer

NOR40162371