Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über den Straßenverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 289/1982 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 24/1998Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 24 aus 1998,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 39Artikel 39
Index
99/01 Straßenverkehr
Text
ARTIKEL 39
Technische Vorschriften und Überprüfung von Fahrzeugen
Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p), jeder Anhänger und alle miteinander verbundenen Fahrzeuge im internationalen Verkehr müssen dem Anhang 5 entsprechen. Sie müssen ferner betriebssicher sein.
Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften haben regelmäßige technische Überprüfungen vorzusehen von:
Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) zur Personenbeförderung, die zusätzlich zum Fahrersitz über mehr als acht Sitze verfügen;
Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) zur Güterbeförderung, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg übersteigt, und Anhänger, die dazu bestimmt sind, mit derartigen Fahrzeugen verbunden zu werden.
Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften haben soweit möglich
die Bestimmungen des Absatzes 2 auf andere Fahrzeugklassen auszudehnen.
Dokumentnummer
NOR40063034