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Art. 40

Fassungen
ab 03.09.1993 — BGBl. III Nr. 24/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 40 heute03.09.1993 BGBl. III Nr. 24/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den Straßenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 24 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 40

Inkrafttretensdatum

03.09.1993BGBl. III Nr. 24/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

ARTIKEL 40

Übergangsbestimmungen

  1. Ziffer eins
    Auf die Dauer von zehn Jahren vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 47 Absatz 1 an sollen die Anhänger im internationalen Verkehr ohne Rücksicht auf ihr höchstes zulässiges Gesamtgewicht selbst dann unter die Vergünstigungen dieses Übereinkommens fallen, wenn sie nicht zugelassen sind.
  2. Ziffer 2
    Der Zulassungsschein hat den geänderten Bestimmungen des Artikels 35 Absatz 1 innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum ihres Inkrafttretens zu entsprechen. Zulassungsscheine, die während dieser Zeit ausgestellt werden, sind bis zum darin eingetragenen Ablaufdatum gegenseitig anzuerkennen.

Gesetzesnummer

10011542

Dokumentnummer

NOR40063035