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Art. 14

Fassungen
ab 30.11.1995 — BGBl. III Nr. 80/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute30.11.1995 BGBl. III Nr. 80/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 80 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

30.11.1995BGBl. III Nr. 80/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

HINWEISZEICHEN

ARTIKEL 14

Ziffer eins In den Abschnitten F und G des Anhangs 1 werden die Zeichen beschrieben, die den Verkehrsteilnehmern nützliche Hinweise geben, oder es werden Beispiele sowie bestimmte Vorschriften für ihre Verwendung angeführt.

Ziffer 2 Die auf den Hinweiszeichen ii von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c erscheinenden Worte sind in Ländern, die nicht das lateinische Alphabet benutzen, in der Landessprache und in einer Umschreibung in lateinischen Buchstaben wiederzugeben, die soweit wie möglich die Aussprache in der Landessprache angibt.

Ziffer 3 In den Ländern, die nicht das lateinische Alphabet benutzen, können die Worte in lateinischen Buchstaben entweder auf demselben Zeichen sein wie die Worte in der Landessprache oder auf einem Wiederholungszeichen.

Ziffer 4 Kein Zeichen darf Aufschriften in mehr als zwei Sprachen tragen.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2016

Gesetzesnummer

10011543

Dokumentnummer

NOR40063160