Kurztitel
Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1982 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 80/1998Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 80 aus 1998,
Text
HINWEISZEICHEN
ARTIKEL 14
1.Ziffer eins In den Abschnitten F und G des Anhangs 1 werden die Zeichen beschrieben, die den Verkehrsteilnehmern nützliche Hinweise geben, oder es werden Beispiele sowie bestimmte Vorschriften für ihre Verwendung angeführt.
2.Ziffer 2 Die auf den Hinweiszeichen ii von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c erscheinenden Worte sind in Ländern, die nicht das lateinische Alphabet benutzen, in der Landessprache und in einer Umschreibung in lateinischen Buchstaben wiederzugeben, die soweit wie möglich die Aussprache in der Landessprache angibt.
3.Ziffer 3 In den Ländern, die nicht das lateinische Alphabet benutzen, können die Worte in lateinischen Buchstaben entweder auf demselben Zeichen sein wie die Worte in der Landessprache oder auf einem Wiederholungszeichen.
4.Ziffer 4 Kein Zeichen darf Aufschriften in mehr als zwei Sprachen tragen.