Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1982 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 80/1998Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 80 aus 1998,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
99/01 Straßenverkehr
Text
ARTIKEL 15
Vorwegweiser
Die Vorwegweiser sind in einer solchen Entfernung von der Kreuzung aufzustellen, daß unter Berücksichtigung der Straßen- und Verkehrsverhältnisse, insbesondere der üblichen Geschwindigkeit der Fahrzeuge und der Entfernung, auf der diese Zeichen sichtbar sind, ihre Wirksamkeit bei Tag und bei Nacht am besten ist; diese Entfernung braucht in den Ortsgebieten etwa 0,05 km (55 yards) nicht zu übersteigen, muß aber auf Autobahnen und Schnellverkehrsstraßen mindestens 0,5 km (550 yards) betragen. Die Zeichen können wiederholt werden. Eine unter dem Zeichen angebrachte Zusatztafel kann die Entfernung zwischen dem Zeichen und der Kreuzung angeben; diese Entfernung kann auch auf dem unteren Teil des Zeichens selbst angegeben werden.
Schlagworte
Straßenverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2016
Dokumentnummer
NOR40063161