Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 11.08.1982 — BGBl. Nr. 291/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute11.08.1982 BGBl. Nr. 291/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

11.08.1982BGBl. Nr. 291/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

ARTIKEL 16

Wegweiser

Ziffer eins Auf einem Wegweiser können die Namen mehrerer Orte angegeben werden. Diese Namen müssen dann auf dem Zeichen untereinander stehen. Größere Buchstaben dürfen nur für den Namen des wichtigsten Ortes verwendet werden.

Ziffer 2 Wenn Entfernungen angegeben werden, müssen die entsprechenden Zahlen immer auf die gleiche Höhe neben den Namen des Ortes gesetzt werden. Auf Wegweisern in der Form eines Pfeiles sind diese Zahlen zwischen dem Namen des Ortes und die Pfeilspitze zu setzen; auf den rechteckigen Zeichen sind sie nach dem Namen des Ortes zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2016

Gesetzesnummer

10011543

Dokumentnummer

NOR40063162