Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1982Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
99/01 Straßenverkehr
Text
ARTIKEL 19
Bestätigungszeichen
Die Bestätigungszeichen sollen, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten, die Richtung der Straße bestätigen, zum Beispiel an der Ausfahrt aus großen Ortschaften. Entsprechend Artikel 16 Absatz 1 tragen diese die Namen eines oder mehrerer Orte. Wenn Entfernungen angegeben werden, stehen die entsprechenden Zahlen nach dem Ortsnamen.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2016
Dokumentnummer
NOR40063165