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Art. 21

Fassungen
ab 30.11.1995 — BGBl. III Nr. 80/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute30.11.1995 BGBl. III Nr. 80/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 80 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

30.11.1995BGBl. III Nr. 80/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

ARTIKEL 21

Gemeinsame Vorschriften für die verschiedenen Hinweiszeichen

Ziffer eins Die in den Artikeln 15 bis 19 angeführten Hinweiszeichen werden dort aufgestellt, wo die zuständigen Behörden es für nützlich erachten. Die anderen Hinweiszeichen werden unter Berücksichtigung des Artikels 6 Absatz 1 nur da aufgestellt, wo die zuständigen Behörden es für unerläßlich erachten; insbesondere sind die Zeichen F 2 bis F 7 nur auf den Straßen aufzustellen, an denen Pannenhilfen, Tankstellen, Hotels oder Gasthäuser selten sind.

Ziffer 2 Die Hinweiszeichen können wiederholt werden. Eine unter das Zeichen gesetzte Zusatztafel kann die Entfernung zwischen dem Zeichen und der angezeigten Stelle angeben; diese Entfernung kann auch auf dem unteren Teil des Zeichens selbst angegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2016

Gesetzesnummer

10011543

Dokumentnummer

NOR40063167