Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1982 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 80/1998Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 80 aus 1998,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
99/01 Straßenverkehr
Text
ARTIKEL 21
Gemeinsame Vorschriften für die verschiedenen Hinweiszeichen
1.Ziffer eins Die in den Artikeln 15 bis 19 angeführten Hinweiszeichen werden dort aufgestellt, wo die zuständigen Behörden es für nützlich erachten. Die anderen Hinweiszeichen werden unter Berücksichtigung des Artikels 6 Absatz 1 nur da aufgestellt, wo die zuständigen Behörden es für unerläßlich erachten; insbesondere sind die Zeichen F 2 bis F 7 nur auf den Straßen aufzustellen, an denen Pannenhilfen, Tankstellen, Hotels oder Gasthäuser selten sind.
2.Ziffer 2 Die Hinweiszeichen können wiederholt werden. Eine unter das Zeichen gesetzte Zusatztafel kann die Entfernung zwischen dem Zeichen und der angezeigten Stelle angeben; diese Entfernung kann auch auf dem unteren Teil des Zeichens selbst angegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2016
Dokumentnummer
NOR40063167