Rechtstracker.at

Art. 29

Fassungen
ab 28.03.2006 — BGBl. III Nr. 61/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 29 heute28.03.2006 § → § BGBl. III Nr. 61/2012
Art. 2911.08.198227.03.2006 BGBl. Nr. 291/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 61 aus 2012,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

28.03.2006BGBl. III Nr. 61/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

ARTIKEL 29

Ziffer eins Die Fahrbahnmarkierungen nach den Artikeln 26 bis 28 können auf die Fahrbahn aufgemalt oder auf jene Anmerkung, Richtig: jede) andere Weise angebracht sein, vorausgesetzt, daß dies ebenso wirksam ist.

Ziffer 2 Aufgemalte Fahrbahnmarkierungen müssen gelb oder weiß sein, jedoch können die Markierungen zur Kennzeichnung von Flächen auf denen das Parken erlaubt ist oder bestimmten Bedingungen oder Beschränkungen unterliegt (zeitliche Beschränkung, Parkgebühr, Benutzergruppe, usw.), blau sein.

Jedoch
  • Strichaufzählung
    können die Markierungen zur Kennzeichnung der Flächen, auf denen das Parken erlaubt oder beschränkt ist, blau sein;
  • Strichaufzählung
    müssen die Zickzack-Linien zur Kennzeichnung der Flächen, auf denen das Parken verboten ist, gelb sein;
  • Strichaufzählung
    muß die am Rand des Gehwegs oder der Fahrbahn angebrachte nichtunterbrochene oder unterbrochene Linie, die anzeigt, daß das Halten oder das Parken verboten oder beschränkt sind, gelb sein.

Wenn eine gelbe Linie benutzt wird, um auf Verbote oder Beschränkungen des Haltens oder Parkens hinzuweisen und bereits eine weiße Linie zur Kennzeichnung des Fahrbahnrands vorhanden ist, muß die gelbe Linie auf der äußeren Seite neben der weißen Linie angebracht werden.

Wenn es notwendig ist, die durch Dauermarkierungen festgelegte Verkehrsregelung vorübergehend aufzuheben und wenn hierzu die Dauermarkierungen durch andere Markierungen ersetzt werden, müssen alle vorübergehend angebrachten Markierungen von anderer Farbe sein als die normalerweise für die Verkehrslenkung oder für Verbote oder Beschränkungen des Haltens oder des Parkens verwendete Farbe. Um die vorübergehenden Straßenmarkierungen besser sichtbar zu machen, sind vorzugsweise Nägel zu verwenden.

Ziffer 3 Straßenmarkierungen in Form von Aufschriften, Symbolen oder Pfeilen sollen infolge des sehr kleinen Winkels, in dem diese Aufschriften, Symbole oder Pfeile von den Lenkern gesehen werden, in der Verkehrsrichtung beträchtlich verlängert werden.

Ziffer 4 Straßenmarkierungen für fahrende Fahrzeuge müssen für die Lenker rechtzeitig sichtbar sein. Sie müssen am Tag und in der Nacht sichtbar sein. Es wird empfohlen, für diese Markierungen, vor allem in Bereichen mit ungenügender Beleuchtung, rückstrahlende Materialien zu verwenden.

Im RIS seit

27.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2016

Gesetzesnummer

10011543

Dokumentnummer

NOR40138058