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Art. 29a

Fassungen
ab 28.03.2006 — BGBl. III Nr. 61/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29a heute28.03.2006 BGBl. III Nr. 61/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 61 aus 2012,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29 a

Inkrafttretensdatum

28.03.2006BGBl. III Nr. 61/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

ARTIKEL 29a

Ziffer eins Wenn Dauermarkierungen vorübergehend durch andere Markierungen ersetzt werden, im Besonderen bei Straßenarbeiten oder Umleitungen, müssen die vorübergehend angebrachten Markierungen von anderer Farbe sein als die in den Dauermarkierungen verwendete Farbe.

Ziffer 2 Vorübergehende Markierungen haben Vorrang vor Dauermarkierungen und müssen von Straßenbenutzern befolgt werden. Wenn das gleichzeitige Vorhandensein von dauerhaften und vorübergehenden Markierungen für Verwirrung sorgen könnte, sind die Dauermarkierungen abzudecken oder zu entfernen.

Ziffer 3 Vorübergehende Markierungen sollten vorzugsweise aus rückstrahlendem Material sein und können für eine bessere Verkehrsführung durch Ampeln, Katzenaugen oder Rückstrahler ergänzt werden.

Im RIS seit

27.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2016

Gesetzesnummer

10011543

Dokumentnummer

NOR40138059