Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1982 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 61/2012Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 61 aus 2012,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29aArtikel 29 a
Index
99/01 Straßenverkehr
Text
ARTIKEL 29a
1.Ziffer eins Wenn Dauermarkierungen vorübergehend durch andere Markierungen ersetzt werden, im Besonderen bei Straßenarbeiten oder Umleitungen, müssen die vorübergehend angebrachten Markierungen von anderer Farbe sein als die in den Dauermarkierungen verwendete Farbe.
2.Ziffer 2 Vorübergehende Markierungen haben Vorrang vor Dauermarkierungen und müssen von Straßenbenutzern befolgt werden. Wenn das gleichzeitige Vorhandensein von dauerhaften und vorübergehenden Markierungen für Verwirrung sorgen könnte, sind die Dauermarkierungen abzudecken oder zu entfernen.
3.Ziffer 3 Vorübergehende Markierungen sollten vorzugsweise aus rückstrahlendem Material sein und können für eine bessere Verkehrsführung durch Ampeln, Katzenaugen oder Rückstrahler ergänzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2016
Dokumentnummer
NOR40138059