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Art. 31

Fassungen
ab 11.08.1982 — BGBl. Nr. 291/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 31 heute11.08.1982 BGBl. Nr. 291/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

11.08.1982BGBl. Nr. 291/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

Kapitel römisch fünf
VERSCHIEDENES

ARTIKEL 31

Kennzeichnung der Baustellen

Ziffer eins Die Grenzen von Baustellen auf der Fahrbahn müssen deutlich gekennzeichnet sein.

Ziffer 2 Die Schranken dürfen nicht mit schwarzen und weißen oder schwarzen und gelben Streifen bemalt sein.

  1. Litera a
    können die Lichter und Vorrichtungen weiß sein, die nur in einer Verkehrsrichtung sichtbar sind und die die gegenüber dieser Verkehrsrichtung findlichen Grenzen der Baustelle kennzeichnen;
  2. Litera b
    können die Lichter und Vorrichtungen weiß oder hellgelb sein, die die Grenzen einer die beiden Verkehrsrichtungen trennenden Baustelle kennzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2016

Gesetzesnummer

10011543

Dokumentnummer

NOR40063178