Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1982Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Index
99/01 Straßenverkehr
Text
Kapitel VKapitel römisch fünf
VERSCHIEDENES
ARTIKEL 31
Kennzeichnung der Baustellen
1.Ziffer eins Die Grenzen von Baustellen auf der Fahrbahn müssen deutlich gekennzeichnet sein.
2.Ziffer 2 Die Schranken dürfen nicht mit schwarzen und weißen oder schwarzen und gelben Streifen bemalt sein.
können die Lichter und Vorrichtungen weiß sein, die nur in einer Verkehrsrichtung sichtbar sind und die die gegenüber dieser Verkehrsrichtung findlichen Grenzen der Baustelle kennzeichnen;
können die Lichter und Vorrichtungen weiß oder hellgelb sein, die die Grenzen einer die beiden Verkehrsrichtungen trennenden Baustelle kennzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2016
Dokumentnummer
NOR40063178