Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1982Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32Artikel 32
Index
99/01 Straßenverkehr
Text
ARTIKEL 32
Kennzeichnung durch Lichter oder Rückstrahlvorrichtungen
1.Ziffer eins Es wird empfohlen, Grenzsteine oder Verkehrsinseln auf der Fahrbahn durch weiße oder gelbe Lichter oder Rückstrahlvorrichtungen anzuzeigen.
2.Ziffer 2 Wenn die Fahrbahnränder durch Lichter oder Rückstrahlvorrichtungen gekennzeichnet sind, müssen diese ausnahmslos
weiß oder hellgelb zur Kennzeichnung des der Verkehrsrichtung gegenüberliegenden Fahrbahnrandes und rot oder dunkelgelb zur Kennzeichnung des der Verkehrsrichtung entsprechenden Fahrbahnrandes
sein.
3.Ziffer 3 Jede Vertragspartei des Zusatzübereinkommens hat für ihr gesamtes Hoheitsgebiet dieselbe Farbe oder dasselbe Farbensystem für die in diesem Artikel genannten Lichter oder Rückstrahlvorrichtungen anzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2016
Dokumentnummer
NOR40063179