Rechtstracker.at

Art. 32

Fassungen
ab 11.08.1982 — BGBl. Nr. 291/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 32 heute11.08.1982 BGBl. Nr. 291/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

11.08.1982BGBl. Nr. 291/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

ARTIKEL 32

Kennzeichnung durch Lichter oder Rückstrahlvorrichtungen

Ziffer eins Es wird empfohlen, Grenzsteine oder Verkehrsinseln auf der Fahrbahn durch weiße oder gelbe Lichter oder Rückstrahlvorrichtungen anzuzeigen.

Ziffer 2 Wenn die Fahrbahnränder durch Lichter oder Rückstrahlvorrichtungen gekennzeichnet sind, müssen diese ausnahmslos

  1. Litera a
    weiß oder hellgelb oder
  2. Litera b
    weiß oder hellgelb zur Kennzeichnung des der Verkehrsrichtung gegenüberliegenden Fahrbahnrandes und rot oder dunkelgelb zur Kennzeichnung des der Verkehrsrichtung entsprechenden Fahrbahnrandes
sein.

Ziffer 3 Jede Vertragspartei des Zusatzübereinkommens hat für ihr gesamtes Hoheitsgebiet dieselbe Farbe oder dasselbe Farbensystem für die in diesem Artikel genannten Lichter oder Rückstrahlvorrichtungen anzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2016

Gesetzesnummer

10011543

Dokumentnummer

NOR40063179