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Art. 33

Fassungen
ab 11.08.1982 — BGBl. Nr. 292/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 33 heute11.08.1982 BGBl. Nr. 292/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 33

Inkrafttretensdatum

11.08.1982BGBl. Nr. 292/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

EISENBAHNKREUZUNGEN

ARTIKEL 33

Ziffer eins a) Wenn an einer Eisenbahnkreuzung eine Warnanlage angebracht ist, um die Annäherung der Züge oder das unmittelbar bevorstehende Schließen der Schranken oder Halbschranken anzuzeigen, muß sie aus einem roten Blinklicht oder aus abwechselnd blinkenden roten Lichtern bestehen, wie es in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens vorgesehen ist. An Eisenbahnkreuzungen, die weder Schranken noch Halbschranken haben, soll die Warnanlage vorzugsweise aus zwei abwechselnd blinkenden roten Lichtern bestehen. Jedoch

  1. Litera i
    können die roten Blinklichter durch ein in Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens beschriebenes Lichtzeichen des Drei-Farben-Systems (rot, gelb, grün) oder durch ein solches Zeichen, in dem das grüne Licht fehlt, ergänzt oder ersetzt werden, wenn sich an der Straße kurz vor der Eisenbahnkreuzung andere Drei-Farben-Lichtzeichen befinden oder wenn die Eisenbahnkreuzung mit Schranken versehen ist. An Eisenbahnkreuzungen mit Halbschranken dürfen die roten Blinklichter nicht auf die im vorangehenden Satz beschriebene Art ersetzt werden; sie dürfen jedoch so ergänzt werden, wenn sich andere Drei-Farben-Lichtzeichen an der Straße kurz vor der Eisenbahnkreuzung befinden;
  2. Sub-Litera, i, i
    kann an Feldwegen, wo der Verkehr sehr gering ist, und an Wegen für Fußgänger nur ein akustisches Zeichen verwendet werden.

Litera b In allen Fällen können die Lichtzeichen durch ein akustisches Zeichen ergänzt werden.

Ziffer 2 Die Lichtzeichen sind an dem der Verkehrsrichtung entsprechenden Fahrbahnrand aufzustellen; wenn die Umstände – beispielsweise die Sichtbarkeit der Zeichen oder die Verkehrsdichte – es verlangen, sind die Lichter auf der anderen Straßenseite zu wiederholen. Wenn es jedoch auf Grund der örtlichen Verhältnisse zweckmäßig ist, können die Lichter über der Fahrbahn oder auf einer Verkehrsinsel in der Fahrbahn wiederholt werden.

Ziffer 3 Nach Artikel 10 Absatz 4 kann das Zeichen B 2 „HALT“ an einer Eisenbahnkreuzung ohne Schranken oder Halbschranken oder ohne Lichtzeichen, die die Zugannäherung anzeigen, aufgestellt werden; an den mit diesem Zeichen versehenen Eisenbahnkreuzungen müssen die Lenker (Führer von Tieren) an der Haltelinie oder beim Fehlen einer solchen in Höhe des Zeichens anhalten und dürfen ihren Weg erst fortsetzen, nachdem sie sich vergewissert haben, daß sich kein Zug nähert.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2016

Gesetzesnummer

10011543

Dokumentnummer

NOR40063180