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Art. 34

Fassungen
ab 11.08.1982 — BGBl. Nr. 291/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 34 heute11.08.1982 BGBl. Nr. 291/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 34

Inkrafttretensdatum

11.08.1982BGBl. Nr. 291/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

ARTIKEL 34

Ziffer eins An Eisenbahnkreuzungen mit Schranken oder mit versetzt auf beiden Seiten des Bahnkörpers angebrachten Halbschranken bedeuten diese quer über die Straße heruntergelassenen Schranken oder Halbschranken, daß kein Verkehrsteilnehmer über die nächstgelegene Schranke oder Halbschranke hinaus seinen Weg fortsetzen darf; das Schließen der Schranken und das Schließen der Halbschranken haben die gleiche Bedeutung.

Ziffer 2 Das Aufleuchten des roten Lichtes oder der roten Lichter, die in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a genannt sind, oder das Ertönen des dort genannten akustischen Zeichens bedeutet gleichfalls, daß kein Verkehrsteilnehmer über die Haltelinie oder, wenn keine vorhanden ist, über das Zeichen hinaus seinen Weg fortsetzen darf. Das Aufleuchten des gelben Lichtes des in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Drei-Farben-Systems bedeutet, daß kein Verkehrsteilnehmer über die Haltlinie oder, wenn keine vorhanden ist, über das Zeichen hinaus seinen Weg fortsetzen darf, es sei denn, ein Fahrzeug befindet sich beim Aufleuchten des gelben Lichtes so nahe an dem Zeichen, daß es vor diesem nicht mehr sicher angehalten werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2016

Gesetzesnummer

10011543

Dokumentnummer

NOR40063181