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Art. 35

Fassungen
ab 30.11.1995 — BGBl. III Nr. 80/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 35 heute30.11.1995 BGBl. III Nr. 80/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 80 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 35

Inkrafttretensdatum

30.11.1995BGBl. III Nr. 80/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

ARTIKEL 35

Ziffer eins Die Schranken und Halbschranken an Eisenbahnkreuzungen sind mit roten und weißen, roten und gelben, schwarzen und weißen oder gelben und schwarzen Streifen deutlich zu kennzeichnen. Sie dürfen jedoch nur weiß oder nur gelb bemalt sein, wenn sie in der Mitte mit einer großen runden roten Scheibe versehen sind.

Ziffer 2 An allen Eisenbahnkreuzungen ohne Schranken oder Halbschranken ist in unmittelbarer Nähe des Bahnkörpers das in Anhang A Anmerkung, Übersetzungsfehler; richtig: Anhang 1) Abschnitt A beschriebene Zeichen A 28 aufzustellen. Wenn die Annäherung der Züge durch Lichtzeichen angezeigt wird oder ein Zeichen B 2 „HALT“ vorhanden ist, muß das Zeichen A 28 auf demselben Träger wie das Lichtzeichen oder Zeichen B 2 angebracht werden. Das Zeichen A 28 muß nicht angebracht werden:

  1. Litera a
    an Kreuzungen von Straßen und Schienenwegen, wo der Schienenverkehr sehr langsam ist und der Straßenverkehr durch einen Bahnbediensteten, der die erforderlichen Handzeichen gibt, geregelt wird;
  2. Litera b
    an Kreuzungen von Schienenwegen und Feldwegen mit sehr schwachem Verkehr oder von Schienenwegen und Fußwegen.

Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 80 aus 1998,)

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2016

Gesetzesnummer

10011543

Dokumentnummer

NOR40063182