Rechtstracker.at

Art. 36

Fassungen
ab 30.11.1995 — BGBl. III Nr. 80/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 36 heute30.11.1995 BGBl. III Nr. 80/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 80 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 36

Inkrafttretensdatum

30.11.1995BGBl. III Nr. 80/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

ARTIKEL 36

Ziffer eins In Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit der Eisenbahnkreuzungen verpflichten sich die Vertragsparteien

Litera a vor jeder Eisenbahnkreuzung Gefahrenwarnzeichen mit einem Symbol A 25, A 26 oder A 27 aufstellen zu lassen; kein Zeichen braucht aufgestellt zu werden

  1. Litera i
    in den Sonderfällen, die sich in den Ortsgebieten ergeben können;
  2. Sub-Litera, i, i
    auf Feld- und Fußwegen, auf denen Kraftfahrzeuge nur ausnahmsweise verkehren;

Litera b jede Eisenbahnkreuzung mit Schranken oder Halbschranken oder mit einer Anlage zur Ankündigung einer Zugannäherung versehen zu lassen, es sei denn, die Verkehrsteilnehmer können den Bahnkörper nach beiden Seiten des Übergangs so weit überblicken, daß, unter Berücksichtigung der Höchstgeschwindigkeit der Züge, der Lenker eines sich von der einen oder der anderen Seite dem Bahnkörper nähernden Straßenfahrzeugs Zeit hat anzuhalten, bevor er die Eisenbahnkreuzung befährt, wenn ein Zug in Sicht kommt, und daß ferner die Verkehrsteilnehmer, die sich bereits auf der Kreuzung befinden, Zeit haben, die andere Seite zu erreichen, wenn ein Zug in Sicht kommt; die Vertragsparteien brauchen jedoch die Bestimmungen dieses Buchstabens bei den Eisenbahnkreuzungen nicht zu beachten, wo Züge verhältnismäßig langsam fahren oder wo nur geringer Kraftfahrzeugverkehr herrscht;

Litera c jede Eisenbahnkreuzung mit Schranken oder Halbschranken, die von einer Stelle aus bedient werden, von wo aus sie nicht sichtbar sind, mit einer der in Artikel 33 Absatz 1 genannten Anhang zur Ankündigung einer Zugannäherung versehen zu lassen;

Litera d jede Eisenbahnkreuzung mit Schranken oder Halbschranken, die automatisch durch die Annäherung der Züge betätigt werden, mit einer der in Artikel 33 Absatz 1 genannten Anlagen zur Ankündigung einer Zugannäherung versehen zu lassen;

Litera e um die Sichtbarkeit der Schranken und Halbschranken zu verbessern, diese mit rückstrahlenden Stoffen oder Vorrichtungen versehen zu lassen und sie, wenn nötig, während der Nacht zu beleuchten; außerdem auf Straßen, auf denen der Kraftfahrzeugverkehr während der Nacht stark ist, die vor der Kreuzung aufgestellten Gefahrenwarnzeichen mit rückstrahlenden Stoffen oder Vorrichtungen zu versehen und, wenn nötig, während der Nacht zu beleuchten;

Litera f soweit wie möglich in der Nähe der Eisenbahnkreuzungen mit Halbschranken in der Mitte der Fahrbahn eine Längsmarkierung anbringen zu lassen, die es den Fahrzeugen, die sich der Eisenbahnkreuzung nähern, verbietet, auf die der Verkehrsrichtung entgegengesetzte Fahrbahnhälfte hinüberzufahren oder erforderlichenfalls dort Verkehrsinseln anzulegen, die die beiden Verkehrsrichtungen voneinander trennen.

Ziffer 2 Dieser Artikel gilt nicht für die in Artikel 35 Absatz 2 letzter Satz angeführten Fälle.

Schlagworte

Feldweg

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2016

Gesetzesnummer

10011543

Dokumentnummer

NOR40063183