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Art. 37

Fassungen
ab 11.08.1982 — BGBl. Nr. 291/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 37 heute11.08.1982 BGBl. Nr. 291/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 37

Inkrafttretensdatum

11.08.1982BGBl. Nr. 291/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

Kapitel römisch sechs
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 37

Ziffer eins Dieses Übereinkommen liegt am Sitz der Vereinten Nationen in New York bis zum 31. Dezember 1969 allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder Mitgliedern einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder den Partnerstaaten des Statuts des Internationalen Gerichtshofes und jedem anderen Staat, der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen eingeladen wird, dem Übereinkommen beizutreten, zur Unterzeichnung auf.

Ziffer 2 Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Ziffer 3 Dieses Übereinkommen bleibt für jeden der in Absatz 1 erwähnten Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2016

Gesetzesnummer

10011543

Dokumentnummer

NOR40063184