Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 143/1982 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 87/2003Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens und dessen Anhanges:
ist der Ausdruck „Gebiet” im Sinne von Artikel 2 der Konvention zu verstehen;
bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden”:
in bezug auf Österreich das Bundesministerium für Verkehr,
in bezug auf Marokko das „Ministere des Travaux Publics, Direction de l`Air” (Ministerium für öffentliche Arbeiten, Sektion für Luftfahrt);
bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes
Fluglinienunternehmen” ein Fluglinienunternehmen, das einer der Vertragschließenden Teile gemäß Artikel 17 schriftlich als das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, welches zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien im Rahmen des vorliegenden Abkommens zugelassen ist;
sind die Ausdrücke „Bordausrüstung”, „Bordvorräte” und
„Ersatzteile” im Sinne der im Anhang 9 der Konvention angeführten Begriffsbestimmungen zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Dokumentnummer
NOR40004457