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Art. 3

Fassungen
29.03.1981 bis 30.04.2003 — BGBl. Nr. 143/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 329.03.198130.04.2003 BGBl. Nr. 143/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 87/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2003,

Typ

Vertrag – Marokko

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

29.03.1981BGBl. Nr. 143/1982

Außerkrafttretensdatum

30.04.2003aufgehoben durch BGBl. III Nr. 87/2003

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 3

Abgaben - Gebühren und Zölle

Um jede Diskriminierung zu vermeiden und eine vollkommen gleichartige Behandlung zu gewährleisten, kommen die Vertragschließenden Teile überein, daß:

  1. Litera a
    die Gebühren und andere Steuern und Abgaben, die von jedem Vertragschließenden Teil für die Benützung der Flughäfen und anderer Luftfahrteinrichtungen auf seinem Gebiet durch die Luftfahrzeuge des anderen Vertragschließenden Teiles eingehoben werden, nicht höher sein dürfen als diejenigen, welche von den inländischen Luftfahrzeugen derselben Bauart entrichtet werden, die für gleichartige internationale Fluglinien verwendet werden;
  2. Litera b
    vorbehaltlich der Einhaltung der Vorschriften des interessierten Vertragschließenden Teiles:
    1. Ziffer eins
      die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles verwendeten Luftfahrzeuge, die in das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles eingeführt werden, sowie die Treib- und Schmierstoffe, Ersatzteile, Bordausrüstung, Bordvorräte und das Material im allgemeinen, die ausschließlich zur Verwendung der Luftfahrzeuge bestimmt sind und mit diesen Luftfahrzeugen eingeführt und wieder ausgeführt werden, auf diesem letztgenannten Gebiet von Zöllen und anderen Abgaben und Steuern befreit sind, die von den Waren bei Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr erhoben werden;
    2. Ziffer 2
      die Treib- und Schmierstoffe, die Ersatzteile, die Normalausrüstung und die Bordvorräte, die zur Verwendung der im obigen Absatz 1 bezeichneten Luftfahrzeuge bestimmt sind, bei ihrer Ankunft auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles oder bei ihrem Abflug von diesem von Zöllen, Untersuchungsgebühren oder anderen ähnlichen Abgaben und Gebühren befreit sind;
    3. Ziffer 3
      die Treib- und Schmierstoffe, die von dem einen Vertragschließenden Teil auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles an Bord der von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen verwendeten Luftfahrzeuge genommen und wieder ausgeführt werden, von Zöllen, Verbrauchsabgaben und anderen inländischen Abgaben und Gebühren befreit bleiben.

Schlagworte

Treibstoff

Gesetzesnummer

10011545

Dokumentnummer

NOR40004458