Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 143/1982 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 87/2003Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 4
Vertretung der Fluglinienunternehmen
Jedes von einem Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann auf den Luftfahrzeugen und in den Städten des anderen Vertragschließenden Teiles, in denen es beabsichtigt, seine eigene Vertretung zu errichten, sein erforderliches eigenes technisches und administratives Personal unterhalten. Sofern ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen darauf verzichtet, auf den Flughäfen des anderen Vertragschließenden Teiles eine eigene Organisation zu haben, wird es nach Möglichkeit das Personal der Flughäfen oder dasjenige eines namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles mit allfälligen Arbeiten betrauen.
Dokumentnummer
NOR40004459