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Art. 5

Fassungen
29.03.1981 bis 30.04.2003 — BGBl. Nr. 143/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 529.03.198130.04.2003 BGBl. Nr. 143/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 87/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2003,

Typ

Vertrag – Marokko

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

29.03.1981BGBl. Nr. 143/1982

Außerkrafttretensdatum

30.04.2003aufgehoben durch BGBl. III Nr. 87/2003

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 5

Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einem Vertragschließenden Teil ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, werden vom anderen Vertragschließenden Teil für den Betrieb der im beiliegenden Anhang festgelegten Flugstrecken als gültig anerkannt. Jeder Vertragschließende Teil behält sich jedoch das Recht vor, für den Flugverkehr über seinem Hoheitsgebiet die Befähigungszeugnisse und Ausweise, die seinen eigenen Staatsangehörigen vom anderen Vertragschließenden Teil oder von irgendeinem anderen Staat ausgestellt wurden, nicht als gültig anzuerkennen.

Gesetzesnummer

10011545

Dokumentnummer

NOR40004460