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Art. 6

Fassungen
29.03.1981 bis 30.04.2003 — BGBl. Nr. 143/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 629.03.198130.04.2003 BGBl. Nr. 143/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 87/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2003,

Typ

Vertrag – Marokko

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

29.03.1981BGBl. Nr. 143/1982

Außerkrafttretensdatum

30.04.2003aufgehoben durch BGBl. III Nr. 87/2003

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 6

Anwendung der Luftverkehrsvorschriften, Vorschriften

betreffend den Einflug und den Ausflug

Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden Teiles betreffend den Einflug in sein und Ausflug aus seinem Gebiet der im internationalen Luftverkehr verwendeten Luftfahrzeuge oder betreffend den Betrieb und den Verkehr der genannten Luftfahrzeuge während ihres Aufenthaltes innerhalb seines Gebietes sind auf die Luftfahrzeuge des oder der vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens oder Fluglinienunternehmen anzuwenden.

Die Fluggäste, Besatzungen und Absender von Fracht haben sich entweder persönlich oder durch einen in ihrem Namen und auf ihre Rechnung handelnden Dritten gemäß den im Gebiet jedes Vertragschließenden Teiles geltenden Gesetzen und Vorschriften über den Einflug, Aufenthalt und Ausflug von Fluggästen, Besatzungen oder Fracht zu verhalten, wie zum Beispiel jenen über den Einflug, die Abfertigungsformalitäten, die Einreise, Zoll- und Quarantänevorschriften.

Schlagworte

Zollvorschrift

Gesetzesnummer

10011545

Dokumentnummer

NOR40004461