Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 143/1982 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 87/2003Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2003,
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 6
Anwendung der Luftverkehrsvorschriften, Vorschriften
betreffend den Einflug und den Ausflug
Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden Teiles betreffend den Einflug in sein und Ausflug aus seinem Gebiet der im internationalen Luftverkehr verwendeten Luftfahrzeuge oder betreffend den Betrieb und den Verkehr der genannten Luftfahrzeuge während ihres Aufenthaltes innerhalb seines Gebietes sind auf die Luftfahrzeuge des oder der vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens oder Fluglinienunternehmen anzuwenden.
Die Fluggäste, Besatzungen und Absender von Fracht haben sich entweder persönlich oder durch einen in ihrem Namen und auf ihre Rechnung handelnden Dritten gemäß den im Gebiet jedes Vertragschließenden Teiles geltenden Gesetzen und Vorschriften über den Einflug, Aufenthalt und Ausflug von Fluggästen, Besatzungen oder Fracht zu verhalten, wie zum Beispiel jenen über den Einflug, die Abfertigungsformalitäten, die Einreise, Zoll- und Quarantänevorschriften.